Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (Zeugnisse)
Bildungsabschlüsse, die im Ausland erlangt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen als baden-württembergischen Schulabschlüssen gleichwertig anerkannt werden.
Zuständigkeit
für schulische Abschlüsse landesweit: Regierungspräsidium Stuttgart, Zeugnisanerkennungsstelle
Voraussetzungen
Die Anerkennung Ihres letzten Bildungsabschlusses ist nötig, wenn Sie ein Studium beginnen oder bestimmte berufliche Schulen besuchen möchten. Die Schule, zu der Sie sich anmelden möchten, wird Sie über die Notwendigkeit der Anerkennung informieren.
Unterlagen
- persönliche Angaben
(Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beziehungsweise gegebenenfalls Spätaussiedlerbescheinigung und Nachweis über Wohnsitz) - tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zum bisherigen Schulbesuch
- Nachweise des im Ausland erworbenen Bildungsabschlusses
(Schulabschlusszeugnisse mit Fächer- und Notenübersicht) - sofern zutreffend: Nachweis über Art, Dauer und Inhalte eines Hochschulstudiums, Hochschulabschluss, gegebenenfalls Hochschulaufnahmeprüfung (z.B. Fächer und Notenübersichten, Studienbuch, Diplom)
- sofern zutreffend: Nachweis von in Deutschland erworbenen Bildungsabschlüssen
- gegebenenfalls Nachweis über Namensänderung (wenn der Name im Zeugniseintrag nicht dem aktuell im Ausweisdokument geführten Namen entspricht)
- deutschsprachige, von einem beeidigten Übersetzer gefertigte Übersetzungen
Hinweis: Die erforderlichen Nachweise sind in Form von amtlich beglaubigten Fotokopien einzureichen.
Ablauf
Die Anerkennung des Bildungsabschlusses muss schriftlich mit Angaben zu dem Zweck, für den die Bewertung benötigt wird, beantragt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Über die Ergebnisse der Zeugnisprüfung und seine mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit werden Sie schriftlich informiert.
Gebühren
Seit 1. Januar 2007 wird gemäß der Gebührenverordnung des Kultusministeriums vom 29. August 2006 für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen je Bildungsabschluss eine Gebühr von 100 Euro erhoben.
Sonstiges
Studienbewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die im Ausland einen Hochschulzugang erworben haben, richten ihre Bewerbung direkt an die Hochschule, an der sie studieren wollen. Weitere Informationen bietet die Verfahrensbeschreibung "Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung (ausländische Zeugnisse)".
Rechtsgrundlage
- § 58 (3) Landeshochschulgesetz (LHG) (Hochschulzugang)
- § 10 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) (Prüfungen und Befähigungsnachweise)
- EU-Richtlinien und zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
