Rollinstraße 9 | | Kurzbeschreibung: |
88400 Biberach | Die Ausländerstelle ist der erste Ansprechpartner für alle Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich im Landkreis Biberach aufhalten möchten. Wir unterscheiden hierbei die Bereiche des allgemeinen Ausländerrechts und des Asyl- und Flüchtlingsrechts. Im ersten Bereich sind wir zuständig für Fragen kurzfristiger Aufenthalte, des Familiennachzuges und der Erwerbstätigkeit in Deutschland. Unsere Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsbereich umfassen die rechtliche Betreuung, die längerfristige Unterbringung und ggf. die Aufenthaltsbeendigung der betroffenen Personen. |
Telefon | 07351 / 52 - 6262 |
Telefax | 07351/ 52 - 5262 |
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auslamt(at)biberach.de |
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Dezernatsleitung: Herr Gerold Simon |
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Einreise ohne Visum für westliche Balkanländer
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Seit dem 19.12.2009 dürfen Staatsangehörige von Mazedonien, Serbien und Montenegro ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen. Dies gilt für alle Besuchs- und Geschäftsreisen von bis zu drei Monaten im Halbjahr. Ein biometrischer Pass und ausreichende Geldmittel reichen hierfür aus. Jedoch muss der Zweck der Reise glaubhaft gemacht werden. |
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Der Schengen-Raum umfasst alle Staaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Bulgarien, Großbritannien, Irland und Rumänien. Die EU hat mit dieser Öffnung der Grenzen auf die positiven Veränderungen des westlichen Balkans reagiert. Für Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien wird damit wieder Reisefreiheit gewährt, wie sie vor dem Zerfall des Vielvölkerstaates üblich war. |
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Dies gilt jedoch noch nicht für Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo. Bei Personen aus dem Kosovo, die einen serbischen Pass besitzen, prüfen die Grenzschutzbehörden, wo dieser ausgestellt worden ist. Ist er von der serbischen Koordinationsdirektion (Koordinaciona uprava) erteilt worden ist die Einreise nicht möglich. |
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Wer länger als drei Monate in einem Mitgliedstaat bleiben möchte muss nach wie vor bei der Botschaft seines Landes ein Einreisevisum beantragen. Eine Einreise ohne Visum und ein sich daran anschließender Daueraufenthalt sind grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auchfür alle, die in der Europäischen Union arbeiten wollen. Wer versucht, dies zu umgehen, macht sich ggf. strafbar. |
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Bei der Einreise nach Slowenien oder Ungarn muss ein neuer biometrischer Pass vorgelegt werden. Alte Reisedokumente gelten hierfür nicht. Wie viel Geld hierbei mitzuführen ist und wie der Reisezweck glaubhaft gemacht werden kann bestimmt sich aus Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes:
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Artikel 5 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
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(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen: |
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a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen. |
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b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist. |
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c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. |
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d) Es darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. |
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d) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Grunden ausgeschrieben worden sein. |
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(2) Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatenangehörigen vorlegen lannen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind. |
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(3) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. |
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Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß Artikel 34 übermittelt. Für Deutschland gilt: |
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Art. 5 SGK - Abs. 3 - Richtbeträge |
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Verbindliche Tagessätze bestehen nicht. Vielmehr bedarf es im Einzellfall einer gesonderten Prüfung durch das Kontrollpersonal. Dabei sind die jeweiligen persönlichen Umstände wir Art und Zweck der Reise, Dauer des Aufenthalts, etwaige Unterbringung bei Angehörigen oder Freunden sowie Kosten für Verpflegung zu berücksichtigen. Kann der Drittstaatsangehörige für diese Umstände keine Belege vorweisen oder zumindest glaubhafte Angaben machen, so müssen für jeden Fag 45 € zu seiner Verfügung stehen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Rückreise bzw. Weiterreise des Drittstaatsangehörigen möglich ist. Der Nachweis kann zum Beispiel durch Voralge eines Weiter- oder Rückreisetickets erfolgen. Die finanziellen Mittel können insbesondere nachgewiesen werden durch Barmittel, Kreditkarten und Schecks, aber auch durch: - Bankbürgschaft eines Kreditinstituts, dem der Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt ist,
- selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers,
- telegrafische Geldanweisung oder
- Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der für den Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde durch den Gastgeber oder einen Dritten,
- Verpflichtungserklärung.
Bei begründeten Zweifeln an der Liquidität im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist vor der Einreise eine Überprüfung vorzunehmen. |
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Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. |
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(4) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: |
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a) Drittstaatsangehörige, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels oder Rückreisevisums oder erforderlichenfalls beider Dokumente sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Rückreisevisum ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern. |
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b) Drittstaatsangehörige, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4152003 des Rates vom 27. Februrar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (2), an der Grenze ein Visum erteilt wird. |
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