Häufig gestellte Fragen
Frage 1: Dürfen 2 Gefäße verwendet werden?
Grundsätzlich erhält jeder Haushalt wie bisher nur ein Abfallgefäß. In begründeten Ausnahmefällen (Wickelkinder, Inkontinenz, etc.) kann jedoch ein zweites Gefäß bestellt werden, d.h. schriftlicher Antrag notwendig.
Frage 2: Welche Gefäßgröße für welchen Haushalt?
Die Bürgerinnen und Bürger können die Größe ihres Abfallgefäßes frei wählen. Sofern keine besonderen Lebenssituationen (Windelkinder, Pflegepersonen usw.) vorhanden sind, schlägt der Abfallwirtschaftsbetrieb folgende Größen vor:
- 1 und 2 Personen: 60 Liter
- 3 und 4 Personen: 120 Liter
- 5 bis 8 Personen: 240 Liter
Frage 3: Kann man das Gefäß tauschen, wenn ein anderes Volumen benötigt wird? Wenn ja wie oft?
Man kann das Gefäß jederzeit, auch während des Jahres, tauschen. Für jeden Tausch wird eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Der Tausch ist beim Abfallwirtschaftsbetrieb unter Angabe der Kunden- und bisherigen Gefäßnummer sowie der Adresse schriftlich zu beantragen. Der Tausch wird vom beauftragten Abfuhrunternehmen beim Kunden vor Ort durchgeführt.
Frage 4: Kann man den Chip ausbauen und auch bei dem alten Gefäß verwenden (analog der Gebührenmarke)?
Nein, der Chip würde bei einem Ausbau so beschädigt, dass er nicht mehr bei einem anderen Gefäß verwendbar wäre.
Frage 5: Wie groß ist die Gefahr, dass der Chip entfernt oder zerstört wird?
Sehr gering. Natürlich besteht aber immer die Möglichkeit der mutwilligen Zerstörung.
Frage 6: Was passiert, wenn der Chip oder das Gefäß gestohlen wird?
Schriftliche Meldung ans Landratsamt, damit dieser Eimer gesperrt und ein Ersatzgefäß zugeteilt werden kann. Durch die Sperrung des Chips kann das Gefäß nicht mehr geleert werden.
Frage 7: Was passiert, wenn der Behälter mit dem des Nachbarn vertauscht wird?
Es werden die Leerungen gegenseitig umgebucht. Deshalb ist es wichtig, dass die eigene Behälternummer am Gefäß mit der auf dem Gebührenbescheid angegebenen Nummer verglichen wird.
Frage 8: Darf man die Behälter markieren (Eigentum des Landkreises)?
Grundsätzlich sind alle Behälter bei der Erstauslieferung mit einem Namensaufkleber versehen. Sollte sich dieser mit der Zeit ablösen ist eine eigene vergleichbare Kennzeichnung zur Vermeidung von Verwechslungen möglich bzw. ggf. sogar unerlässlich. Bei den individuellen Kennzeichnungen ist also darauf zu achten, dass diese wieder ablösbar sind.
Frage 9: Darf man die Behälter mitnehmen, wenn man innerhalb des Landkreises umzieht?
Man muss den Behälter sogar bei Umzügen innerhalb des Landkreises mitnehmen, d.h. es wird dann kein neues Gefäß bereitgestellt.
Frage 10: Wo muss das Gefäß abgegeben werden, wenn man den Landkreis verlässt?
Abfallgefäße, die nicht mehr für die Hausmüllabfuhr verwendet werden, sind an den Landkreis bzw. dessen Beauftragten in gereinigtem Zustand innerhalb eines Monats auf den Wertstoffhöfen zurückzugeben. Wird das Abfallgefäß nicht fristgerecht zurückgegeben, sind die Kosten einer Ersatzbeschaffung zu erstatten.
Frage 11: Gibt es Schlösser? Wie funktionieren diese? Wie bekomme ich ein Behälterschloss?
Es gibt sogenannte Schwerkraftschlösser. Die Deckel lassen sich dann entweder mit einem Schlüssel oder beim Entleervorgang in Überkopfstellung öffnen. Ein Schloss kann auf eigene Kosten des Bürgers (Kostenersatz 40 Euro) mit der Antwortkarte des ersten Bürgeranschreibens oder zu einem späteren Zeitpunkt unter Angabe von Adresse und Kundennummer beantragt werden. Hinweis: der Kostenersatz von 40 Euro umfasst die Lieferung und die Montage des Behälterschlosses sowie die Nutzung dessen während der Anmeldezeit des Abfallbehälters. Mit der Abmeldung des Behälters geht das Schloss in das Eigentum des Landkreises Biberach über.
Frage 12: Muss ich die Behälter eigentlich so hinstellen, wie es der Müllwerker haben möchte?
Die Behälter müssen vom Bürger nicht so hingestellt werden, aber es erleichtert den Müllwerkern die Arbeit natürlich sehr. Formal gilt aber grundsätzlich die Pflicht zur Bereitstellung an der eigenen Grundstücksgrenze bzw. an der vom Müllfahrzeug nächst erreichbaren Stelle.
Frage 13: Wie werden die Gebühren bezahlt (Vorauszahlung, Endabrechnung?)
Im Jahresbescheid wird die Jahresgrundgebühr (nach Personenzahl je Haushalt) sowie eine Vorauszahlung für die Gefäßentleerungen im laufenden Jahr erhoben. Grundlage hierfür ist die tatsächliche Leerungsanzahl des Vorjahres.
Die Gesamtgebühr aus Grundbetrag und Leerungsvorauszahlungen wird jeweils zum 01.04. eines Jahres zur Zahlung fällig.
Frage 14: Welche Daten sind auf dem Chip gespeichert? Datenschutz?
Auf dem Chip ist nur die Kunden- und Objektnummer gespeichert, d.h. keine personenbezogenen Daten. Diese Nummer kann dann in unserem Gebührenveranlagungsprogramm eindeutig zugeordnet werden.
Es handelt sich um einen reinen Lesechip, d.h. es sind auch keine Leerungsdaten auf dem Chip gespeichert.
Frage 15: Können Gefäßgemeinschaften gebildet werden?
Gefäßgemeinschaften können unter Nachbarn in der direkten Nachbarschaft gebildet werden. Diese müssen jedoch dem Abfallwirtschaftsbetrieb schriftlich angezeigt werden. Der Grundbetrag muss jedoch auch bei Gefäßgemeinschaften von jedem Haushalt separat bezahlt werden.
