Beistandschaften, Pflegschaften & Vormundschaften
Beistandschaften
Gegenstand der Beistandschaft kann Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und/oder die Feststellung der Vaterschaft des Kindes sein. Die Beistandschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge für das Kind nicht eingeschränkt.
Eine Beistandschaft kann entweder der Elternteil beantragen, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder bei gemeinsamem Sorgerecht, der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Erfahren Sie hier mehr über unsere Aufgaben rund um das Thema Beistandschaft.
- Beistandschaft des Jugendamts
- Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter
- Feststellung der Vaterschaft, wenn ein Kind noch keinen rechtlichen Vater hat
- Unterhalt für minderjährige Kinder - Antrag auf Kindesunterhalt
- Unterhalt für minderjährige Kinder - Festsetzung im vereinfachten Verfahren
- Vaterschaftsanerkennung
Pflegschaften
Wenn die Eltern eines Kindes an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert sind und keine geeignete Einzelperson zur Verfügung steht, kann beim Jugendamt eine Pflegschaft eingerichtet werden.
Innerhalb des Wirkungskreises der Pflegschaft übernimmt der Pfleger die rechtliche Vertretung des Kindes.
Mehr Informationen und entsprechende Kontaktdaten finden Sie hier:
Vormundschaften
Das Jugendamt kann für minderjährige Kinder und Jugendliche durch Gerichtsbeschluss zum Amtsvormund bestellt werden und erhält dadurch das Sorgerecht, wenn dies nicht mehr durch die Eltern wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann. (bestellte Amtsvormundschaft)
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetzes ein, wenn bei Geburt eines Kindes die Mutter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Mehr Informationen und entsprechende Kontaktdaten finden Sie hier:
