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Beistandschaften, Pflegschaften & Vormundschaften

Beistandschaften

Gegenstand der Beistandschaft kann  Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und/oder die Feststellung der Vaterschaft des Kindes sein. Die Beistandschaft kann auch bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge für das Kind nicht eingeschränkt.
 
Eine Beistandschaft kann entweder der Elternteil beantragen, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder bei gemeinsamem Sorgerecht, der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
 
Erfahren Sie hier mehr über unsere Aufgaben rund um das Thema Beistandschaft.

Pflegschaften

Wenn die Eltern eines Kindes an der Besorgung einzelner Angelegenheiten verhindert sind und keine geeignete Einzelperson zur Verfügung steht, kann beim Jugendamt eine Pflegschaft eingerichtet werden.
Innerhalb des Wirkungskreises der Pflegschaft übernimmt der Pfleger die rechtliche Vertretung des Kindes.

Mehr Informationen und entsprechende Kontaktdaten finden Sie hier:

Vormundschaften

Das Jugendamt kann für minderjährige Kinder und Jugendliche durch Gerichtsbeschluss zum Amtsvormund  bestellt werden und erhält  dadurch das Sorgerecht, wenn dies nicht mehr durch die Eltern wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann. (bestellte Amtsvormundschaft)
 
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetzes ein, wenn bei Geburt eines Kindes die Mutter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Mehr Informationen und entsprechende Kontaktdaten finden Sie hier:

Sachgebietsleiterin

Vivien Schirmer
Telefon 07351 52-7664
Telefax 07351 52-6147 
vivien.schirmer(at)biberach.de

Kontakt

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Formulare

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