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Anzeige von Sprengungen

Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen (z.B. bei einer Gebäudesprengung oder bei Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen).

Hinweis: Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z.B. in Steinbrüchen).

Zuständigkeit

die Gewerbeaufsichtsbehörde

Gewerbeaufsichtsbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Bei Betrieben, die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen oder Anlagen der Richtlinie 88/609/EWG (sogenannte "IVU-Anlagen") betreiben, liegt die Zuständigkeit beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.

Zuständig für den Landkreis Biberach ist das Ordnungsamt.

Unterlagen

  • gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
  • gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

Ablauf

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffrecht benannten Angaben enthalten.

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Zuständiges Amt

Ordnungsamt

Ansprechpartner/in

Rainer Pfisterer

Telefon 07351 52-6206
Telefax 07351 52-5206

rainer.pfisterer(at)biberach.de

Sprechzeiten

Montag
8 - 12 Uhr, 14 - 15.30 Uhr

Dienstag
8 - 12 Uhr

Mittwoch
8 - 17 Uhr

Donnerstag
8 - 14 Uhr

Freitag
8 - 12 Uhr

Formulare

Im Formulare Center stehen die wichtigsten Formulare für Sie zum Download bereit.

Information

Die Inhalte werden über eine Schnittstelle der imakomm vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen