Anzeige von Sprengungen
Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss der Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen (z.B. bei einer Gebäudesprengung oder bei Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen).
Hinweis: Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z.B. in Steinbrüchen).
Zuständigkeit
die Gewerbeaufsichtsbehörde
Gewerbeaufsichtsbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Bei Betrieben, die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen oder Anlagen der Richtlinie 88/609/EWG (sogenannte "IVU-Anlagen") betreiben, liegt die Zuständigkeit beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Zuständig für den Landkreis Biberach ist das Ordnungsamt.
Unterlagen
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Ablauf
Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffrecht benannten Angaben enthalten.
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
