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Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser

Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Zum Abwasser zählt auch Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt. Soweit Grundstücke einschließlich des auf ihnen anfallenden Niederschlagswassers nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, soll Niederschlagswasser durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, soweit dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist.

Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Dies gilt insbesondere im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten und auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Gleiches gilt für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.

Hinweis: Wird Niederschlagswasser in ein Gewässer zum Zwecke seiner schadlosen Beseitigung eingeleitet, ist dies erlaubnisfrei, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser versickert wird. Erlaubnisfrei ist die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser auch dann, wenn diese in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser, welches von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt, ist der unteren Wasserbehörde anzuzeigen, soweit die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.

Zuständigkeit

die untere Wasserbehörde

Untere Wasserbehörde ist

  • wenn sich Ihr Unternehmen in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
  • wenn sich Ihr Unternehmen in einem Landkreis befindet: das Landratsamt

Zuständig für den Landkreis Biberach ist das Wasserwirtschaftsamt.

Unterlagen

  • Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
  • Übersichtslageplan
  • Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-DVWK-Arbeitsblatt A 138
  • Ermittlung der zum Abfluss kommenden Wassermengen unter Angabe des Bemessungsregens, der Flächengrößen und Art der Flächenbefestigung
  • Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
  • Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise maximalen Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)

Hinweis: Im Einzelfall müssen eventuell weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Ablauf

Stellen Sie den Antrag auf Erlaubnis zur dezentralen Beseitigung von Niederschlagswassern schriftlich bei der zuständigen Behörde.

Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser muss ebenfalls schriftlich erfolgen.

Gebühren

Die für die Erlaubnis erhobenen Gebühren bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners.

Zuständiges Amt

Wasserwirtschaftsamt

Ansprechpartner/in

Paul Riek
Technik

Telefon 07351 52-6120
Telefax 07351 52-5120

paul.riek(at)biberach.de

 

Hannelore Ehrhart
Technik

Telefon 07351 52-6128
Telefax 07351 52-5128

hannelore.ehrhart(at)biberach.de

 

Stefan Rahn
Technik

Telefon 07351 52-7332
Telefax 07351 52-0332

stefan.rahn(at)biberach.de

 

Roman Sonnenmoser
Technik

Telefon 07351 52-6127
Telefax 07351 52-5127

roman.sonnenmoser(at)biberach.de

 

Franz Hauser
Recht

Telefon 07351 52-6229
Telefax 07351 52-5229

franz.hauser(at)biberach.de

Sprechzeiten

Montag
8 - 12 Uhr, 14 - 15.30 Uhr

Dienstag
8 - 12 Uhr

Mittwoch
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