Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (z.B. Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Geschirr) reinigt, braucht eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Sie erfolgt durch das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen.
Zuständigkeit
Zuständig für den Landkreis Biberach ist das Kreisgesundheitsamt.
Unterlagen
gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)
Ablauf
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (z.B. bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.
Hinweis: In der Verfahrensbeschreibung Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln finden Sie weitere Informationen.
Gebühren
Die Kosten liegen im Landkreis Biberach bei 27,50 Euro sowie für Schüler, Praktikanten, Sozialhilfeempfänger und Studenten 10 Euro.
Termine
Die Hygienebelehrung findet jeden Mittwoch um 14.30 Uhr, sowie jeden Freitag um 10 Uhr statt. Bitte kommen Sie 10 Minuten vor Beginn der Schulung, wenn Sie verhindert sind melden Sie sich bitte rechtzeitig bei uns unter der Telefonnummer 07351 52-6166 ab.
Falls Sie nur schlecht oder gar kein Deutsch sprechen bzw. verstehen, bringen Sie bitte einen Dolmetscher mit.
Anmeldung
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin vereinbaren. Die Anmeldung ist möglich unter der Telefonnummer 07351 52-6166.
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gewisse gesundheitliche Anforderungen vor, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können.
Folgende Personen dürfen nicht im Umgang mit Lebensmitteln beschäftigt werden:
- Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Arten von infektiöser Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E leiden oder bei denen der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht
- Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
-
Personen, die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
- Shigellen
- Salmonellen
- enterohämorrhagische Escherichia coli
- Choleravibrionen
Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Produkte aus Milchprodukten
- Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen und Nahrungshefen
Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten erlassen.
Sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der oben genannten Krankheiten besteht, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.
Belehrung und Bescheinigung
Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich. Nähere Informationen finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Voraussetzungen
Die Anforderungen nach dem Infektionsschutz gelten für Sie, wenn Sie
- in einem Betrieb beschäftigt sind, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und Sie dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommen oder
- in Küchen von Gaststätten und anderen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind.
Wenn Sie einer Beschäftigung nachgehen, bei der Sie mit Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr) so in Berührung kommen, dass eine Krankheit dadurch auf Lebensmittel übertragen werden kann, können die Beschäftigungsverbote auch für Sie gelten.
Sonstiges
Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.
Des Weiteren müssen Sie Ihr Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und einmal jährlich über die gesundheitlichen Anforderungen belehren und diese Belehrungen dokumentieren.
