Denkmalförderung durch Zuschüsse
Das Land gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen. Die Zuwendungen sollen den Eigentümer, Besitzer oder Bauunterhaltungspflichtigen bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Gefördert werden Ausgaben, die bei Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege entstehen, soweit sie die üblichen Ausgaben bei vergleichbaren nicht geschützten Objekten übersteigen (das sind die denkmalbedingten Mehrausgaben).
Eine Zuwendung kann auf Antrag erhalten:
- der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines
- Kulturdenkmals oder
- Objekts, das selbst nicht Kulturdenkmal ist, an dem jedoch zum Schutz des Erscheinungsbildes einer Gesamtanlage denkmalpflegerische Maßnahmen durchzuführen sind und
- der Erwerber eines Grundstücks, das ein besonders bedeutsames Bodendenkmal birgt
Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private in der Regel die Hälfte der zuwendungsfähigen Ausgaben. In Ausnahmefällen können die Regelfördersätze über- oder unterschritten werden.
Überschreitungen der Regelfördersätze sind insbesondere zulässig, wenn
- das Kulturdenkmal nicht nutzbar oder seine Nutzbarkeit aus Gründen des Denkmalschutzes erheblich eingeschränkt ist oder
- nur dadurch eine akute Gefährdung des Kulturdenkmals, an dessen Erhaltung ein besonderes denkmalpflegerisches Interesse besteht, abgewendet werden kann.
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet
Zuständig für die Denkmalförderung von Kulturdenkmalen im Landkreis Biberach ist das Regierungspräsidium Tübingen. Mehr zum Thema Denkmalschutz erfahren Sie bei der Denkmalschutzbehörde des Amtes für Bauen und Naturschutz beim Landratsamt Biberach.
Voraussetzungen
- Die Maßnahme muss denkmalpflegerischen Erfordernissen, insbesondere den gesetzlichen Zielen, entsprechen und mit dem zuständigen Regierungspräsidium abgestimmt sein.
- Notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen (z.B. Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) müssen vorliegen.
- Mit der Maßnahme darf nicht vor der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden.
- Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 1.500 Euro übersteigen (sogenannte Bagatellgrenze).
Unterlagen
- Baupläne
- Fotos
- bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung
- Leistungsbeschreibungen
- Bauzeitenplan
- gewerkebezogene Kostenberechnungen
- Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme
Ablauf
Sie können einen "Antrag auf Denkmalförderung" beim zuständigen Regierungspräsidium stellen. Entsprechende Antragsformulare werden im Rahmen der dortigen fachlichen Beratung ausgehändigt.
Rechtsgrundlage
Die Verwaltung wendet die VwV Denkmalförderung weiterhin an.
