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Gemeinschaftseinrichtungen

Allgemeines

Der 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) enthält besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dort Säuglinge, Kinder und Jugendliche täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen.

Enge Kontakte begünstigen die Übertragung von Krankheitserregern, die bei bestimmten Krankheiten umso schwerere Krankheitsverläufe erwarten lassen, je jünger die betroffenen Kinder sind.

Dem Anspruch der Allgemeinheit, vor Ansteckung geschützt zu werden, stehen das Recht des Einzelnen auf Bildung und die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel gegenüber. Als Kriterien der Abwägung können gelten

  • Schwere, Behandelbarkeit und Prognose der zu verhütenden Krankheit,
  • tatsächlich beobachtete Übertragungen unter den Bedingungen der jeweiligen Einrichtung und
  • alternative Möglichkeiten des Infektionsschutzes wie hygieneorientiertes Verhalten, Chemoprophylaxe oder Impfungen.

Bei der Wiederzulassung ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Ein absoluter Schutz vor Infektionen lässt sich bei manchen übertragbaren Krankheiten nur durch einen monatelangen Ausschluss vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung erreichen.

Hinweise zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen

Infos zu Kopfläusen

Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen. Sie werden in der Regel bei direktem Kontakt von Kopf zu Kopf übertragen; der indirekte Weg über gemeinsam benutzte Kämme, Bürsten und Textilien ist eher die Ausnahme, denn Kopfläuse sind alle 2 - 3 Stunden auf eine Blutmahlzeit angewiesen, sonst trocknen sie aus und sterben spätestens nach 55 Stunden. Kopfläuse können weder springen noch fliegen. Im Gegensatz zu ihren Verwandten, den Filzläusen, die am Körper leben, und den Kleiderläusen, spielt mangelnde Hygiene beim „Erwerb“ von Kopfläusen keine Rolle. Durch Kopfläuse werden in Europa keine Krankheitserreger wie Viren oder Bakterien übertragen. Allerdings verursachen Kopfläuse lästigen Juckreiz und - infolge des Kratzens - entzündete Wunden auf der Kopfhaut.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Merkblatt Kopfläuse

Neue Vorgehensweise in Gemeinschaftseinrichtungen

Bescheinigung zur Vorlage bei Gemeinschaftseinrichtungen

Link zur BZgA "Kindergesundheit"

 

 

Hygiene

Immer dann, wenn große Menschenmassen beisammen sind, besteht die Gefahr einer leichten Ausbreitung von Krankheiten. Magen- Darmerkrankungen lassen sich relativ leicht über die Toilettenanlagen verbreiten.  Hygiene ist in Gemeinschaftseinrichtungen deshalb sehr wichtig.

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz:

§36 Einhaltung der Infektionshygiene

1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationsein­richtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dia­lyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtun­gen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versor­gungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Ge­meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbe­triebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektions­hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Gesunde Kinder - Hygiene und  Gesundheit in Kindergarteneinrichtungen (Kindergartenordner)Musterhygieneplan Kindertagesstätten (gültig auch für Kindergärten)

Musterhygieneplan für Schulen

 

 

 

Allgemeine Informationen

Allgemeiner Meldungbogen nach Infektionsschutzgesetz für die Gemeinschaftseinrichtungen

Weitere Infos unter Merkblätter