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Der Kreistag

Der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft fördert das Wohl seiner Einwohner, unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und trägt zu einem gerechten Ausgleich ihrer Lasten bei. In seinem Gebiet verwaltet er - soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen - unter eigener Verantwortung alle die öffentlichen Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden übersteigen. Er hat in seiner Ausgleichsfunktion die Aufgaben zu erledigen, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Einwohner des ganzen oder eines größeren Teils des Landkreises dienen. So steht es in der Landkreisordnung. Das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise wird durch das Grundgesetz und die Landesverfassung garantiert.

Gesetzlicher Vertreter des Landkreises ist der Landrat, die Behörde des Landkreises ist das Landratsamt. Die Verwaltungsorgane des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

Zusammensetzung des Kreistags