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Unterhaltsvorschuss

Die Eltern sind ihrem Kind nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu Unterhalt verpflichtet. Bei getrennt lebenden Eltern kommt ein Elternteil dieser Verpflichtung durch Sicherstellung von Unterkunft, Pflege und Versorgung, der andere Elternteil durch Zahlung eines Geldbetrages nach.

Idee der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist, einen gewissen Sockelbetrag für den laufenden Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen wenn der zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil keine Zahlungen leistet oder leisten kann.

Das Kreisjugendamt übernimmt im Auftrag des Landes Baden-Württemberg die Umsetzung des UVG für den Bereich des Landkreises Biberach.

Voraussetzungen und Verfahren

Anspruchsberechtigt ist ein Kind, wenn es

das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten / eingetragenem Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und

nicht oder nicht regelmäßig Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil oder entsprechende Ersatzleistungen wie z.B. Halbwaisenrente mindestens in Höhe der Leistungen nach dem UVG erhält.

Der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss beim zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Auf Wunsch sind die Sachbearbeiter bei der Antragstellung gerne behilflich.

Der andere Elternteil wird angehört und zur Zahlung der Unterhaltsleistungen aufgefordert.

Dauer

Die Unterhaltsvorschussleistungen kann unter den oben genannten Voraussetzungen für maximal 72 Monate (6 Jahre), längstens aber bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt werden.

Rückgriff

Erhält ein Kind Leistungen nach dem UVG, gehen die entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil (oder die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge) in Höhe dieser UVG-Leistungen auf die Unterhaltsvorschusskasse über. Dieser Anspruch wird gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht und durchgesetzt.

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