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Immissionsschutzrechtliche Informationen zur Gasmangellage


Die aktuelle Gasmangellage wurde am 23. Juni 2022 festgestellt. Dies geschah aufgrund des Notfallplans Gas und ist der Grund für eine temporäre Anpassung von Gesetzen und anderen Vorschriften.

Die Veränderungen sollen die Minimierung des Verbrauchs von Erdgas erleichtern. Die gesetzlichen Änderungen sind zeitlich befristet. Sie dienen der Bewältigung der Gasmangellage.

Die immissionsschutzrechtlichen Änderungen betreffen hauptsächlich folgende Bereiche:

  • Brennstoffaustausch
  • Biogasproduktion
  • Windkraftanlagen
    Höhere Lärmimmissionen, keine Abstellung der Anlage wegen Schattenwurf
  • Betriebsmittelmangel für Abgaseinrichtungen

Biogasproduktion

Mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zum 26. Oktober 2022 soll eine kurzfristige Steigerung der Biogaserzeugung in bestehenden Anlagen bewirkt werden. Das betrifft Anlagen, die über mehr Leistungspotential verfügen, als sie aktuell nutzen.

Durch die hieraus resultierende zusätzliche Stromerzeugung soll die Verstromung von Erdgas minimiert werden.

Die Regelungen greifen nur für Anlagen, bei denen keine bauliche Veränderung notwendig ist. Die Genehmigungsschwellen bleiben erhalten, es sind jedoch befristet bis zum 26. Oktober 2024 Erleichterungen bei der Genehmigung vorgesehen.

Es sind zwei Fallkonstellationen möglich:

  • Eine baurechtlich genehmigte Anlage, bei der die Schwelle von 1,2 Millionen Normkubikmeter Biogasproduktion bisher nicht überschritten wurde.
    Soll die Schwelle von 1,2 Millionen Normkubikmeter über einem Zeitraum von 12 Monaten überschritten werden, so ist ein Genehmigungsverfahren nach BImSchG notwendig. Unter Umständen ist aber eine erhebliche Beschleunigung des Antragsverfahrens möglich.
  • Eine Bestehende genehmigungsbedürftige Anlage mit einer Biogasproduktion von mehr als 1,2 Millionen Normkubikmeter. Die baurechtliche Privilegierungsgrenze von 2,3 Millionen Normkubikmeter für Anlagen im Außenbereich ist mit Inkrafttreten des Paragraphen 246 Baugesetzbuch (BauGB) bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt. Das gilt, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus eigenem Betrieb oder aus einer Quelle weniger als 50 Kilometern Entfernung zum Betrieb stammt.

Bei unwesentlichen Änderungen der Anlage müssen diese in einem Anzeigeverfahren nach Paragraph 15 BImSchG bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dafür sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Eine Beschreibung der geänderten Betriebsweise, inklusive neuer Input- und Outputmengen
  • Eine Erklärung zur Befristung der Änderung
  • Ein Nachweis zur Verweilzeit der Substrate
  • Ein Nachweis zur Entsorgung der Gärreste
  • Ein Nachweis zur Leistungsfähigkeit der Fackel
  • Ein Nachweis zum sicheren Betrieb bei höherem Durchsatz

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