Aufgraben einer Straße für Leitungsverlegung beantragen
Für Aufgrabungen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, zum Einlegen von Leitungen, muss vorab vom jeweiligen Versorgungsunternehmen beziehungsweise Inhaber der Leitung ein Antrag gestellt werden.
Sie müssen den Antrag schriftlich beim Straßenamt (Straßenbaubehörde) stellen.
Das Straßenbauamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben und erstellt entsprechend einen Gestattungsvertrag, welcher von der Antragstellerin oder vom Antragsteller sowie vom Straßenamt unterzeichnet werden muss. Die Erstellung eines Gestattungsvertrags kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein wie beispielsweise
- Verlegetiefe der Leitung
- Art der Verlegung
- oder Weiteres
Hinweis: Dieser Antrag ersetzt nicht den bei der Verkehrsbehörde zu stellenden Antrag nach Paragraf 45 und Paragraf 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Anordnung einer Verkehrsbeschränkung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum).
Antragsformular
Ein Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Sofern es sich nicht um eine Leitung der öffentlichen Versorgung (zum Beispiel Gas, Wasser, Abwasser etcetera) handelt fällt eine einmalige Verwaltungsgebühr an. Diese ist aus dem Gebührenverzeichnis des Landkreises Biberach ersichtlich.
Bei Leitungen welche nicht der öffentlichen Versorgung dienen wird eine jährliche Nutzungsgebühr fällig. Die Höhe bestimmt sich nach wirtschaftlichem Nutzen und der Zeitspanne der Nutzung.
Sofern Ihr Antrag von der zuständigen Stelle abgelehnt werden sollte, enthalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Dieser enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wie Sie gegen die Entscheidung vorgehen können.
Das Aufgraben der Straßenoberfläche zum Verlegen öffentlicher Versorgungsleitungen dauert in der Regel nur kurze Zeit. Es beeinträchtigt den widmungsgemäßen Gebrauch der Straße für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr deshalb nicht.
- § 16 StrG (Sondernutzung)
- § 21 StrG (Sonstige Benutzung)
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 8 Sondernutzungen
Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 127 Verlegung und Änderung von Telekommunikationsrichtlinien