Ausfuhrkennzeichen beantragen
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.
Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Empfangsberechtigung bei Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter ohne Wohnsitz
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Kfz-Steuer Sepa-Lastschriftmandat
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig im Landkreis Biberach ist die Zulassungsbehörde des Landratsamtes Biberach und die dazugehörigen Außenstellen Riedlingen, Ochsenhausen und Laupheim.
Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.
Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Unterlagen für Ausfuhrkennzeichen mit deutschem Kennzeichen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Vertretung zusätzlich: Schriftliche Vollmacht (gegebenenfalls auch Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen).
- Bei juristischen Personen/Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Sollte kein Konto vorhanden sein, erfolgt die Barzahlung über das Hauptzollamt
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge (gelbe Dreifachkarte)
- Eine gültige Hauptuntersuchung (HU) für die gesamte Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens
- Kennzeichenschilder, wenn Fahrzeug noch zugelassen ist
- Bei Neuzulassung ohne Zulassungsbescheinigung Teil II muss der Kaufvertrag und eine Bescheinigung vom Hersteller, dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, vorgelegt werden.
- Halter mit ausländischer Adresse benötigen einen so genannten Empfangsbevollmächtigten. Es muss also eine Person oder Firma aus dem Landkreis Biberach schriftlich bestätigen, dass deren Adresse als Anschrift für evtl. Anschreiben registriert werden darf.
WICHTIG: Das Fahrzeug muss der Kfz-Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Fahrgestellnummer vorgeführt werden.
Unterlagen für Ausfuhrkennzeichen mit ausländischem Kennzeichen
Kraftfahrzeug aus EU-Land
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Vertretung zusätzlich: Schriftliche Vollmacht (gegebenenfalls auch Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen).
- Bei juristischen Personen/Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Sollte kein Konto vorhanden sein, erfolgt die Barzahlung über das Hauptzollamt
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge (gelbe Dreifachkarte)
- Vollständige ausländische Zulassungspapiere und - gegebenenfalls EU- Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) - Wenn ein Teil der Dokumente nicht vorhanden ist, ist vom Antragsteller eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, beizubringen, wonach der Antragsteller berechtigt ist, das Fahrzeug in einem anderen Staat erneut zuzulassen.
- Kaufvertrag oder Rechnung (Eigentumsnachweis)
- Umsatzsteuererklärung für Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate zurückliegt und deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt. Diese gelten steuerrechtlich als Neufahrzeuge.
- Kennzeichenschilder, wenn Fahrzeug noch zugelassen ist
- Eine gültige Hauptuntersuchung (HU) für die gesamte Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens
- Halter mit ausländischer Adresse benötigen einen so genannten Empfangsbevollmächtigten. Es muss also eine Person oder Firma aus dem Landkreis Biberach schriftlich bestätigen, dass deren Adresse als Anschrift für evtl. Anschreiben registriert werden darf.
WICHTIG: Das Fahrzeug muss der Kfz-Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Fahrgestellnummer vorgeführt werden.
Kraftfahrzeug aus Nicht-EU-Land zusätzlich
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
- Bei Kraftahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: gültige Hauptuntersuchung (HU)
- Bei Kraftfahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Vollgutachten)
Ab 34,00 Euro bis circa 58,00 Euro
Kosten für die Kennzeichenschilder sind hier nicht enthalten.
Die Bezahlung ist bar oder mit EC-Cash möglich.
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)