Baugenehmigung beantragen
Information zur Einreichung von Bauanträgen
Aufgrund der am 25. November 2023 in Kraft getretenen Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg, sind gemäß § 53 Abs. 1 LBO Bauanträge für alle Verfahrensarten (klassisches/vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Bauvoranfrage, Kenntnisgabeverfahren) sowie die dazugehörigen Bauvorlagen nicht mehr bei den Gemeinden, sondern direkt bei der unteren Baurechtsbehörde, dem Landratsamt Biberach, Bauamt, Rollinstraße 9, 88400 Biberach, einzureichen.
Bis zu Eröffnung des digitalen Zugangs über das Virtuelle Bauamt, sind die Antragsunterlagen in Papierform in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung wird darum gebeten, den in Papierform eingereichten Unterlagen zusätzlich einen USB-Stick oder eine CD-ROM mit den Antragsunterlagen beizulegen und die Konformität der Papierunterlagen mit den auf dem USB-Stick oder CD-ROM gespeicherten Daten formlos zu bestätigen. Die auf dem USB-Stick oder der CD-ROM hinterlegten Antragsunterlagen sind in Einzeldateien aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und entsprechend der Verfahrensordnung der Landesbauordnung Baden-Württemberg zu bezeichnen.
Sobald eine digitale Einreichung im Landratsamt Biberach möglich ist, werden wie Sie auf der Homepage informieren.
Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.
Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:
Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2:
Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Bauantragsformulare
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.
Sofern Sie für die Antragstellung nicht den vonseiten der Baurechtsbehörde bereitgestellten Onlinedienst nutzen, benötigen Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Die Gemeinde benachrichtigt auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
- in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
- Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung
Sie müssen diese Unterlagen, sofern sie nicht elektronisch eingereicht werden, in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
keine
Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.
Widerspruchsverfahren und Klage
Zuständigkeit
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Zuständig für die Städte und Gemeinden des Landkreises Biberach ist das Amt für Bauen und Naturschutz.
Ausnahmen:
- Stadt Biberach
- Stadt Riedlingen, mit den Gemeinden Altheim, Dürmentingen, Ertingen, Langenenslingen, Unlingen und Uttenweiler als vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft.
- Stadt Laupheim, mit den Gemeinden Achstetten, Burgrieden und Mietingen als vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft.
- § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
- § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
- § 58 LBO (Baugenehmigung)
- § 59 LBO (Baubeginn)
- § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
- § 2 LBOVVO (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
- § 4 LBOVVO (Inhalt des Lageplans)