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Gebäudeenergiegesetz (Bundesgesetz) - Anforderungen für Neubauten nachweisen

Für Neubauten über 50 Quadratmeter Nutzfläche müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien decken.

Hinweis: Für Bauvorhaben mit Bauantragstellung, Bauanzeige, Eingang der Kenntnisgabe oder dem Beginn der Bauausführung ab dem 1. November 2020 muss das GEG angewendet werden. Wenn noch keine bestandskräftige Entscheidung über einen älteren Bauantrag oder eine ältere Bauanzeige vorliegt, ist auf Verlangen des Bauherrn die Anwendung des GEG bereits auf vor dem 1. November 2020 anhängig gewordene Fälle möglich.

Als Eigentümer und Eigentümerin von Neubauten müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis nach Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich vorlegen.

Bei gasförmiger, flüssiger und fester Biomasse müssen Sie die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre, ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung, mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen der Behörde vorlegen.

Nachweise können Sie von Personen erhalten, die nach dem Gebäudeenergiegesetzt (GEG) in Verbindung mit der Landesbauordnung (LBO) berechtigt sind als Entwurfsverfasser zu fungieren.

Tipp: Ein Merkblatt zum Gebäudeenergiegesetz des Bundes finden Sie im Onlineauftritt des Umweltministeriums.

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Voraussetzungen

Sie müssen für einen Neubau den Nachweis führen, dass der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärme- und Kältebedarf mindestens folgenden Prozentsatz erreicht:

  • solare Strahlungsenergie: 15 Prozent
  • gasförmige Biomasse: 30 Prozent
  • flüssige oder feste Biomasse: 50 Prozent
  • Geothermie oder Umweltwärme: 50 Prozent

Alternativ können Sie einen Nachweis führen, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, bei

  • Einbau einer Anlage zur Nutzung von Abwärme, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt,
  • Anschluss an ein Netz der Fernwärme- oder Fernkälteversorgung, das den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem bestimmten Prozentsatz aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung deckt,
  • Einsatz einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent deckt

Hinweis: Sie müssen die technischen Anforderungen nach der Anlage zum Gebäudeenergiegesetz berücksichtigen.

Sie können auch den Einsatz erneuerbarer Energien mit den oben genannten Ersatzmaßnahmen oder anderen erneuerbaren Energien kombinieren. Für diese Fälle gilt, dass der Pflichtanteil insgesamt erfüllt werden muss.

Die Nutzungspflicht entfällt, wenn die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen in gleichem Umfang erreicht werden, oder die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

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Verfahrensablauf

Erfüllungserklärungen bzw. Nachweise über die Erfüllung des Gebäudeenergiegesetzes erhalten Sie von Ihrem Entwurfsverfasser.

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Frist/Dauer

Nachweis bei der zuständigen Behörde: nach Fertigstellung des Gebäudes

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Zugehörigkeit zu
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