Dienstleistung

Führerschein - bei Namensänderung umtauschen

Hat sich Ihr Name geändert, können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen. Eine Pflicht zum Umtausch besteht nicht.

Behalten Sie Ihren alten Führerschein, müssen Sie sich bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Hinweis: Für Fahrten ins Ausland kann es aber sinnvoll sein, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen lassen.

Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Namensänderung

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Verfahrensablauf

Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder über Ihre Gemeindeverwaltung. Es steht Ihnen auch als Download zur Verfügung. Zur Abgabe des Antrages bei der Führerscheinstelle empfehlen wir vorab einen Termin über unser Terminbuchungssystem unter "Neues Dokument" zur vereinbaren.

Hinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. In diesem Fall händigen wir den Führerschein in der Regel wieder über die Gemeindeverwaltung aus.

Den Führerschein kann auch eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht von Ihnen abholen.

Bei Abgabe des Antrages bei der Führerscheinstelle werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • alter Führerschein
  • ein biometrisches Passfoto (Sie können auch gegen Entrichtung einer Gebühr den Selfservice-Terminal des Landratsamtes zur Fertigung eines Passfotos und Abgabe der Unterschrift nutzen)
  • bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich
    beglaubigte Abschrift der Eheurkunde
  • bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich
    Namensänderungsurkunde vom Standesamt beziehungsweise Reisepass oder Personalausweis, in dem der neue Name vermerkt ist
  • wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich
    Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), wenn der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung
  • Führerscheintausch in einen Kartenführerschein wegen Datenänderung (bei alten grauen oder rosafarbenen Führerscheinen und bei Kartenführerscheinen, die bis zum 19.01.13 ausgestellt wurden): EUR 25,30
  • Führerscheintausch bei Datenänderung (bei Kartenführerscheinen): in der Regel EUR 10,00
  • Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"): keine
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Rechtsbehelf

Widerspruch

Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der für zuständigen Stelle (Führerscheinstelle am Wohnort)

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • § 21 Antrag auf Erteilung
  • § 25 Meldepflichten
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Zugehörigkeit zu
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