Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.
Die Grundsicherung umfasst
- den gültigen Sozialhilferegelsatz,
- die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
- Mehrbedarfe
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
- bei Krankheit, wenn ein ernährungsbedingter Mehrbedarf entsteht, zum Beispiel bei Zöliakie oder Mukoviszidose,
- bei dezentraler Warmwassererzeugung
- bei Alleinerziehung
- bei Schwangerschaft
- bei Einnahme des Mittagessens in einer Werkstätte für behinderte Menschen
- einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel Erstausstattung einer Wohnung, Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen)
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Hinweis: Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten.
allgemeine Beratung und Erstanträge
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Zuständigen Mitarbeiter. Siehe Buchstabenaufteilung.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über das Serviceportal service-bw direkt an uns senden. Wichtig: Für diesen Online-Prozess ist unbedingt ein Servicekonto BW erforderlich. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstantrag online
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstantrag Papierform
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Fragen ergänzend
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Mehrbedarf Ernährung Formblatt
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Mietbescheinigung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Weitergewährungsantrag
- Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
- kein verwertbares Vermögen
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.
Die Grundsicherung können Sie schnell und unbürokratisch, jederzeit und von überall unter Service-BW online beantragen. Dort legen Sie Ihr persönliches Servicekonto an und können sofort mit der Antragstellung starten. Die Online-Beantragung erfolgt Schritt für Schritt durch Ausfüllen übersichtlicher Eingabefelder. Erforderliche Nachweise können Sie während des Antragsverfahrens, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt hochladen. Der Besuch des Landratsamtes und das mitunter zeitaufwändige Ausfüllen von Formularen entfällt.
Zu allen Fragen zum Online-Antrag berät Sie die Beratungsstelle im Kreissozialamt unter der Telefonnummer 07351 52-7590.
Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter (Arbeitslosengeld II) stellen. Die zuständige Stelle veranlasst die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger. Dieser wird auf Ersuchen tätig und führt die Feststellung durch.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf zwölf Monate befristet ist. Das Geld wird am Monatsanfang überwiesen.
- Personalausweis
- Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
keine
keine
keine
- § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Umfang der Leistungen)
- § 43 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen)
- § 45 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)