Dienstleistung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung umfasst

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
  • Mehrbedarfe
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    • bei Krankheit, wenn ein ernährungsbedingter Mehrbedarf entsteht, zum Beispiel bei Zöliakie oder Mukoviszidose,
    • bei dezentraler Warmwassererzeugung
    • bei Alleinerziehung
    • bei Schwangerschaft
    • bei Einnahme des Mittagessens in einer Werkstätte für behinderte Menschen
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel Erstausstattung einer Wohnung, Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen)
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hinweis: Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten.

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Kontakt

allgemeine Beratung und Erstanträge

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Zuständigen Mitarbeiter. Siehe Buchstabenaufteilung.

A - Brd

Bre - Eh

Ei - Had

Hae - Kaq

Kar - Kus

Kut - Mul

Mum - Ren

Schulm - Tg

Th - Z

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • Kein verwertbares einzusetzendes Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht einzusetzen ist. Dazu zählt zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen. Geldvermögen, das die Vermögensfreigrenze nicht übersteigt (Alleinstehende 10.000 €, Ehe- bzw. Lebenspartner 20.000 €) muss nicht eingesetzt werden

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Verfahrensablauf

Die Grundsicherung können Sie schnell und unbürokratisch, jederzeit und von überall unter Service-BW online beantragen. Dort legen Sie Ihr persönliches Servicekonto an und können sofort mit der Antragstellung starten. Die Online-Beantragung erfolgt Schritt für Schritt durch Ausfüllen übersichtlicher Eingabefelder. Erforderliche Nachweise können Sie während des Antragsverfahrens, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt hochladen. Der Besuch des Landratsamtes und das mitunter zeitaufwändige Ausfüllen von Formularen entfällt.

Zu allen Fragen zum Online-Antrag berät Sie die Beratungsstelle im Kreissozialamt unter der Telefonnummer 07351 52-7590.

Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, müssen Sie einen Antrag beim Jobcenter (Arbeitslosengeld II) stellen. Die zuständige Stelle veranlasst die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger. Dieser wird auf Ersuchen tätig und führt die Feststellung durch.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf zwölf Monate befristet ist. Das Geld wird am Monatsanfang überwiesen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (zum Beispiel Rentenbescheid) oder über die Beschäftigung in einer Werksttatt für behinderte Menschen.
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind zum Beispiel Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

keine

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Sonstiges

keine

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Datenschutzhinweis
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Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • § 41 (Leistungsberechtigte)
  • § 42 (Umfang der Leistungen)
  • § 42a (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
  • § 42b (Mehrbedarfe)
  • § 43 (Einsatz von Einkommen und Vermögen )
  • § 45 (Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung)
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Zugehörigkeit zu
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