Dienstleistung

Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) und von deren Alter.
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.um Beispiel für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, ernährungsbedingte Mehrbedarfe sowie für eine dezentrale Warmwasserversorgung
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, zum Beispiel Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge, Lernförderung
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

Nicht angerechnet wird der Mindestbetrag des Elterngelds und des Landeserziehungsgelds.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

Hinweis: Für vergangene Zeiträume werden grundsätzlich keine Leistungen gewährt

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Kontakt
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Bedürftigkeit

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann.

Erwerbsunfähigkeit

Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind zum Beispiel Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen.

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Verfahrensablauf

Die Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie schnell und unbürokratisch, jederzeit und von überall unter Service-BW online beantragen. Dort legen Sie Ihr persönliches Servicekonto an und können sofort mit der Antragstellung starten. Die Online-Beantragung erfolgt Schritt für Schritt durch Ausfüllen übersichtlicher Eingabefelder. Erforderliche Nachweise können Sie während des Antragsverfahrens, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt hochladen. Der Besuch des Landratsamtes und das mitunter zeitaufwändige Ausfüllen von Formularen entfällt.

Zu allen Fragen zum Online-Antrag berät Sie die Beratungsstelle im Kreissozialamt unter der Telefonnummer 07351 52-7590.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie zum Beispiel Sparguthaben
  • Nachweise über die Ausgaben wie zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Das Kreissozialamt kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Klage
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Sonstiges

Unterhaltsrückgriff

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt ein Unterhaltsrückgriff bei Kindern und Eltern.

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Datenschutzhinweis
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Rechtsgrundlage

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

  • § 8 (Leistungen)
  • § 19 (Leistungsberechtigte)
  • §§ 27 - 40 (Hilfe zum Lebensunterhalt)
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Zugehörigkeit zu
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