Dienstleistung

Hilfe zur Pflege beantragen

Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie für nicht pflegeversicherte Personen. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind beziehungsweise deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.

Anspruch besteht, wenn Sie

  • aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
  • Hilfe im Alltag (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) benötigen und zwar
  • in erheblichem oder höherem Ausmaß und
  • auf Dauer (für mindestens sechs Monate).

Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach, ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.

Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.

Hilfe zur Pflege kann gewährt werden für:

  • häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • stationäre Pflege (zum Beispiel in Pflegeheimen)
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Kontakt
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Sie müssen erheblich oder in einem höheren Maß pflegebedürftig sein. Das richtet sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Leistungen sind auch dann möglich, wenn ein geringeres Pflegebedürfnis über eine kürzeren Zeitraum besteht.
  • Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (zum Beispiel nicht getrennt lebender Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner oder Lebenspartnerin) reichen nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken.
  • Leistungen der Pflegeversicherung stehen Ihnen nicht zu oder stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
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Verfahrensablauf

Wenn Sie in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen der Pflegeversicherung Ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular.

Das Kreissozialamt veranlasst bei nicht Pflegeversicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt oder eine andere geeignete Stelle. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die eventuell unterhaltspflichtiger Angehörigen.

Ist ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie eine monatliche Auszahlung. Sonst erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

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Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparbücher)
  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietkosten)
  • Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.

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Frist/Dauer

Es gibt keine Fristen.

Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst, wenn der Sozialhilfeträger von Ihrem Bedarf Kenntnis hat. Wenden Sie sich deshalb so früh wie möglich telefonisch, persönlich oder schriftlich an Ihr Sozialamt.

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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Widerspruch

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Sonstiges

Unterhaltsrückgriff

Bei der Hilfe zur Pflege erfolgt ein Unterhaltsrückgriff bei Kindern und Eltern.

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Datenschutzhinweis
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Rechtsgrundlage

Zwölftes Sozialgesetzbuch:

  • § 19 Leistungsberechtigte
  • §§ 61-66a Hilfe zur Pflege
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Zugehörigkeit zu
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