Dienstleistung

Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen

Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder einer anderen Einrichtung) kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Beitrag beziehungsweise die Gebühr ganz oder teilweise übernehmen, wenn den Eltern und dem Kind die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Einkommen.

Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches werden vom Träger der Jugendhilfe nicht übernommen.

Zuständigkeit

Das örtliche Jugendamt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe)

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Zuständig im Landkreis Biberach ist das Kreisjugendamt.

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Kontakt
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Jugendamt die Kosten teilweise oder ganz übernimmt:

  • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
  • Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
  • Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamts.
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Erforderliche Unterlagen
  • Verdienstbescheinigung (aktuelle, aufeinanderfolgende Gehalts- beziehungsweise Lohnabrechnungen der letzen drei Monate vor Antragstellung) beziehungsweise bei Selbstständigen beispielsweise letzten Einkommensteuerbescheid oder aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Jahre
  • Rentenbescheid oder jährliche Rentenanpassungsbescheinigung
  • Nachweis der Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld)
  • Mietvertrag (dient als Nachweis der Kosten für die Unterkunft) oder bei einem selbst genutzten Eigenheim entsprechende Nachweise der laufenden Kosten
  • Bestätigung der Tageseinrichtung
  • eventuell Nachweise über sonstige Ausgaben und besondere Belastungen

Hinweis: In der Bestätigung der Tageseinrichtung muss angegeben sein, welche Betreuungsart besteht, wie hoch der Teilnahmebeitrag ist und seit wann das Kind die Tageseinrichtung besucht.

Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.

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Datenschutzhinweise
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Rechtsgrundlage
  • § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen)
  • § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Erhebung von Kostenbeiträgen)
  • § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Begriff des Einkommens)
  • § 85 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Einkommensgrenze)
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Informationsmaterial
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Zugehörigkeit zu
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