Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - Genehmigung zum Kauf oder Verkauf beantragen
Sie wollen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück kaufen oder verkaufen? In bestimmten Fällen müssen Sie dafür die Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde einholen.
Hinweis: Für Fälle, in denen Sie keine Genehmigung benötigen, kann Ihnen die Landwirtschaftsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber ausstellen.
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Genehmigung nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz, Gemeinsamer Antrag der Gemeinden Kirchberg und Oggelshausen
Eine Genehmigung benötigen Sie vor allem für die Eigentumsübertragung folgender Grundstücke:
- Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet
- Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nutzbar wären und mindestens ein Hektar groß sind
- bei Grundstücken, die dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung dienen, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar
Achtung: Bildet das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken der Verkäuferin oder des Verkäufers eine räumlich zusammenhängende Fläche, müssen Sie diese räumlich zusammenhängenden Flächen für die Ermittlung der oben genannten Mindestgrößen zusammenzählen. Zu berücksichtigen sind dabei auch angrenzende Flächen, die beispielsweise durch einen in öffentlichem Eigentum befindlichen Weg oder Graben voneinander getrennt sind. Befindet sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück, benötigen Sie immer eine Genehmigung.
Daneben benötigen Sie für folgende Vorgänge eine Genehmigung:
- Einräumung und Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
- Verkauf eines Erbanteils
- an andere Personen als Miterbinnen oder Miterben, wenn
- der Nachlass hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht
- Einräumung des Nießbrauchs oder Erbbaurechts an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
Tipp: Im Zweifelsfall sollten Sie vor Abschluss eines notariellen Vertrages mit der zuständigen Behörde abklären, ob Sie eine Genehmigung benötigen. Die Genehmigungsfähigkeit kann bereits vorab im Rahmen einer Voranfrage geprüft werden.
Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Den Antrag können folgende Personen stellen:
- die Vertragsparteien
- die Person, zu deren Gunsten der Vertrag geschlossen wurde
- das Notariat, welches den entsprechenden Vertrag beurkundet hat
Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Genehmigung auch mit Auflagen oder unter bestimmten Bedingungen erteilen.
Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht.
- notariell beurkundeter Vertrag oder Vertragsentwurf
- eine Erklärung der Verkäuferin oder des Verkäufers, ob das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken von ihm oder ihr eine räumlich zusammenhängende Fläche bildet
- sofern im Rahmen einer Voranfrage eine Ausschreibung erforderlich ist, bitten wir Sie das entsprechende Antragsformular Ihrer Voranfrage vollständig ausgefüllt beizulegen
Wenn zwei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen von der Behörde noch keine Entscheidung getroffen wurde, gilt der Antrag als genehmigt.
Prüft die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht, verlängert sich die Entscheidungsfrist und damit der Eintritt der Genehmigungsfiktion um einen Monat.
keine
Gegen die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde können die Beteiligten innerhalb von einem Monat beim zuständigen Landwirtschaftsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Weitere an die Verkaufsfläche angrenzende Eigentumsflächen des Verkäufers, die also räumlich zusammenhängen und nicht mit verkauft werden, sind dennoch beim Genehmigungsantrag mit anzugeben.
Im Zweifelsfall sollten Sie vor Abschluss eines notariellen Vertrages mit der zuständigen Behörde abklären, ob Sie eine Genehmigung benötigen.