Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Wer bestattungspflichtig ist, regelt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Die Angehörigen der verstorbenen Person müssen gemäß der gesetzlich geregelten Reihenfolge für die Bestattung sorgen. Die Kosten dafür müssen vorrangig die Erben, an zweiter Stelle die Unterhaltspflichtigen beziehungsweise sonstige angehörige Personen tragen.
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit es der als gesetzlich verpflichteter Person, abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen, nicht zugemutet werden kann.
Es übernimmt die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung (auch Feuerbestattung). Beispielsweise gehören dazu die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Bestattungskosten beantragen SGB XII
Das Sozialamt übernimmt die Kosten unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet
- die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen
- Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen
- es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme verpflichtet sind
- die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen
Die Übernahme der Bestattungskosten ist schriftlich beim zuständigen Sozialamt zu beantragen.
Dort können Sie sich auch beraten lassen und den Antrag ausfüllen.
Nachweise der verstorbenen Person
- Sterbeurkunde
- Bestattungsvorsorgevertrag
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, vor allem:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erbinnen und Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person:
- Ehefrau oder Ehemann
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkelkinder
- Großeltern
- Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- sonstige Erbinnen und Erben
Nachweise der antragstellenden Person
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (zum Beispiel im Haushalt lebende Erbinnen oder Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Stelle.
keine
Gegen die Entscheidung des Sozialamts können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen.
keine
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 8 Leistungen
- § 74 Bestattungskosten
- § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Bestattungsgesetz (Bestattungspflichtige)