Wasserrechtliche Bewilligung beantragen
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.
Dazu gehört
- Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
- oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
- feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
- Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.
Ein Wasserversorger kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Die Bewilligung wird erteilt:
- nur unter bestimmten Bedingungen (vor allem Paragrafen 13, 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) und
- auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre (Paragraf 14 Absatz 2 WHG).
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Technische Sachbearbeitung Wasserversorgung & Grundwasserschutz
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Sachgebietsleitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz
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Rechtliche Sachbearbeitung Grundwasser - gewerblich, Überschwemmungsgebiete & Wasserschutzgebiete
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Technische Sachbearbeitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz
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Technische Sachbearbeitung Wasserversorgung & Grundwasserschutz
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Rechtliche Sachbearbeitung Anlagen an Gewässern, Gewässerrandstreifen, Fischteiche, Abwasser, Wasserentnahmeentgelt & Heizölverbraucheranlagen
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Technische Sachbearbeitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz, Wasserversorgung & Grundwasserschutz
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Baubeginnsanzeige
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Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist.
Die Bewilligung erhalten Sie nicht, wenn
- schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG) oder
- andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG).
Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.
- Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
- Es ist nachzuweisen, dass das Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nicht zumutbar durchgeführt werden kann.
- Darüber hinaus sind die Unterlagen öffentlich auszulegen.
Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronsicher Form bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzureichen.
Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden.
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.
keine
Gebührenverzeichnis des Landratsamtes Biberach
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 12 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen)
- § 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 14 WHG (Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung)
- § 93 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)