Feststellung einer Behinderung beantragen
Sie sind wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder wegen eines erheblichen Leidens von Geburt an sozial eingeschränkt? Diese Einschränkung können Sie amtlich als Behinderung feststellen lassen.
In Baden-Württemberg stellen die Landratsämter fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.
Menschen,
- die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und
- die in Deutschland wohnen oder
- sich gewöhnlich hier aufhalten oder
- hier beschäftigt sind,
gelten als schwerbehindert.
Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).
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Sekretariat
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über das Serviceportal service-bw direkt an uns senden. Wichtig: Für diesen Online-Prozess ist unbedingt ein Servicekonto BW erforderlich. Erstantrag nach § 152 Sozialgesetzbuch-Neuntes Buch (SGB IX)
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Erstantrag nach § 152 Sozialgesetzbuch-Neuntes Buch (SGB IX)
Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.
Sie müssen die Feststellung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Den Onlineantrag erhalten Sie direkt beim Serviceportal Baden-Württemberg. Bei Fragen zur elektronischen Antragstellung können Sie sich telefonisch oder per Mail an uns wenden.
Telefon 07351 52-7100
E-Mail sbw.versorgungsamt(at)biberach.de
Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein (zum Beispiel Kündigung), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.
Das Amt wertet die von Ihnen eingesandten ärztlichen Unterlagen aus, zieht bei Bedarf auch weitere Befunde von Ihren behandelnden Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben.
Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid, auch wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält
- die einzelnen Behinderungen,
- den Grad der Behinderung (GdB) und
- die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).
Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.
Hinweis: Sind Behinderung und GdB bereits in anderen Bescheiden (zum Beispiel Rentenbescheid, Bescheid von Berufsgenossenschaft oder Versorgungsamt) festgestellt, trifft das Landratsamt keine eigene Feststellung. Sie können diese trotzdem beantragen, wenn
weitere Behinderungen dazugekommen sind oder
Sie eine anderweitige Feststellung (zum Beispiel Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale) möchten.
Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie beitragen, indem Sie dem Antrag umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder die bei Ihrem Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.
Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.
Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.
keine
keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.
keine
keine
§ 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (Feststellung der Behinderung, Ausweise)