Sperrfrist zur Gülleausbringung - Antrag auf Verschiebung
Mit dem Antrag auf Verschiebung der Güllesperrfrist können landwirtschaftliche Betriebe die Sperrfrist auf Grünland und mehrschnitten Feldfutterflächen um zwei Wochen verschieben.
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Pflanzenbauberatung - Düngung
- Die Bestimmungen der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017, zuletzt geändert am 28. April 2020 sind bekannt und werden eingehalten.
- Die mögliche Aufbringungsmenge ist auf maximal 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar zu begrenzen.
- Die Stickstoffgaben müssen mit dem anrechenbaren Stickstoffanteil bei der N-Düngebedarfsermittlung im Folgejahr berücksichtigt werden. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.
- Der Betrieb verfügt über eine Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger von mindestens sechs Monaten.
- Dieser Antrag ist nur für Flächen im Landkreis Biberach gültig.
- Es wird nur betriebseigene Gülle und/oder Jauche und/oder Gärrest mit einem Trockensubstanzgehalt von maximal fünf Prozent ausgebracht.
- In Wasserschutzgebieten und Nitratgebieten nach Paragraf 13 Düngeverordnung (DüV) (rote Gebiete), auf überschwemmungsgefährdeten Standorten, auf erosionsgefährdeten Standorten oder auf Anmoor- und Moorböden erfolgt keine Ausbringung.
- Sie müssen damit einverstanden sein, dass die Untere Landwirtschaftsbehörde Einblick in den Antrag nehmen, weitere Unterlagen zum Betrieb anfordern und meine Angaben vor Ort überprüfen kann.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach erhoben.
§ 6 Absatz 10 Düngeverordnung (DüV)