Dienstleistung

Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser von Industrie - und Gewerbebetrieben beantragen oder anzeigen

Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.

Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Darunter fällt auch Niederschlagswasser, das dezentral, das bedeutet auf dem eigenen Grundstück, entsorgt wird. In diesen Fällen müssen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer - auch Unternehmen - für die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung des Niederschlagswassers sorgen.

Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser, wenn dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist,

  • durch ortsnahe Versickerung oder
  • ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigen.

Für die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser wird im Grundsatz eine Erlaubnis benötigt.
Nur in bestimmten Fällen ist die Beseitigung erlaubnisfrei.

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Kontakte
  • Technische Sachbearbeitung Industrie & Gewerbe
  • Technische Sachbearbeitung Industrie & Gewerbe
  • Technische Sachbearbeitung Industrie & Gewerbe
  • Sachgebietsleitung Wasserrecht & rechtliche Sachbearbeitung allgemeine Fragen, Abwasser, Hochwasserschutz & Wasserkraftanlagen
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Voraussetzungen

Eine Erlaubnis benötigen Sie

  • im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten,
  • auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
  • für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.

Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei:

  • Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
    • Dachflächen
      Ausnahme: Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen
  • Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.

Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,

  • wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
  • die Untere Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.

Ausnahmen sind möglich.

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Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswassern in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Untere Wasserbehörde beantragen.

Die Anzeige einer erlaubnisfreien Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie ebenfalls schriftlich bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einreichen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
  • Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, zum Beispiel über die Dachdeckung)
  • Übersichtslageplan
  • Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138
  • Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
    • des Bemessungsregens
    • der Flächengrößen und
    • Art der Flächenbefestigung
  • Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
  • Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)

Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronsicher Form bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzureichen.

Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden.

Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung
  • Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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