Abwasserbeseitigung - zentrale Beseitigung von Niederschlagwasser von Baugebieten beantragen oder anzeigen
Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.
Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.
Die Gemeinde sorgt für die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung des Niederschlagswassers aus Baugebieten,
- durch ortsnahe Versickerung oder
- ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigen.
Für die zentrale Beseitigung von Niederschlagswasser wird im Grundsatz eine Erlaubnis benötigt.
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Technische Sachbearbeitung Abwasser
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Technische Sachbearbeitung Abwasser
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Sachgebietsleitung Wasserrecht & rechtliche Sachbearbeitung allgemeine Fragen, Abwasser, Hochwasserschutz & Wasserkraftanlagen
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Rechtliche Sachbearbeitung Anlagen an Gewässern, Gewässerrandstreifen, Fischteiche, Abwasser, Wasserentnahmeentgelt & Heizölverbraucheranlagen
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Sachgebietsleitung Abwasser
Die Erlaubnis zur zentralen Beseitigung von Niederschlagswassern müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Untere Wasserbehörde beantragen.
- Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, zum Beispiel über die Dachdeckung)
- Übersichtslageplan
- Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138
- Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
- des Bemessungsregens
- der Flächengrößen und
- Art der Flächenbefestigung
- Lageplan Einzugsgebiet
- Lageplan Kanalisation
- Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)
Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronsicher Form bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzureichen.
Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden.
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.
keine
- Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach
- § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubniserfordernis)
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 13 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalts- und Nebenbestimmungen)
- § 46 Absatz 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnisfreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser in bestimmten Fällen)
- §§ 54 und 55 Abs. 1 und 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Grundsätze der Abwasserbeseitigung)
- § 56 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in Verbindung mit § 46 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung)
- § 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Einleiten von Abwasser in Gewässer)
- Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser