Abwasserabgabe - Erklärung zur Festsetzung abgeben
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers.
Abgabepflichtig sind überwiegend Gemeinden und Zweckverbände, die kommunale Kläranlagen betreiben sowie Betreiber von industriellen Kläranlagen. Abgabepflichtig kann auch das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser sein. Auch dies betrifft in der Regel nur die Kommunen. Für die Betreiber von Kleinkläranlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, übernehmen zunächst die Gemeinden die Abwasserabgabe, die diese auf die Betreiber abwälzen können.
Investitionen zur Verbesserung der Reinigungsleistung und zur Sanierung undichter Kanäle können mit der Abwasserabgabe verrechnet werden.
Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen zweckgebunden, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen.
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Sachgebietsleitung Wasserrecht & rechtliche Sachbearbeitung allgemeine Fragen, Abwasser, Hochwasserschutz & Wasserkraftanlagen
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Die oder der Abgabepflichtige hat für das abgelaufene Veranlagungsjahr
- die Abgabeerklärung unaufgefordert abgeben
- bis zum 31. März des folgenden Jahres
- gegenüber der zuständigen Unteren Wasserbehörde
Die oder der Abgabepflichtige erhält bis zum 1. Dezember des Folgejahres einen Bescheid über die Festsetzung der Abwasserabgabe.
- Abgabeerklärung mit amtlichem Vordruck (kommunale Kläranlagen nur Berechnung des sogenannten Gleitenden Minimums) und begründenden Unterlagen
- gegebenenfalls Verrechnungsantrag mit begründenden Unterlagen
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Achtung: Die Verrechnung kann nur innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres erklärt werden, in dem die verrechenbare Maßnahme in Betrieb genommen wurde.
- bis 31. März des Folgejahres
Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser und bei Kleineinleitungen nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides.