Dienstleistung

Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern als Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen

Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger brauchen eine wasserrechtliche Zulassung, wenn sie beispielsweise

  • ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck nutzen wollen.

Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.

Eine gehobene Erlaubnis wird erteilt, wenn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

In seltenen Fällen erhalten Sie sie auch in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Die Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:

  • Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, wenn sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,

Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus Paragraf 9 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Paragraf 14 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG). Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird. Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Dazu gehören zum Beispiel das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren. Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den Paragrafen 20, 21 WG konkretisiert.

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Kontakte
  • Stellvertretende Leitung Wasserwirtschaftsamt und Sachgebietsleitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz
  • Technische Sachbearbeitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz
  • Technische Sachbearbeitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz, Wasserversorgung & Grundwasserschutz
  • Rechtliche Sachbearbeitung Anlagen an Gewässern, Gewässerrandstreifen, Fischteiche, Abwasser, Wasserentnahmeentgelt & Heizölverbraucheranlagen
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Gesetzlich geregelt ist, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.

Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind. Im Übrigen steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

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Verfahrensablauf

Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde. Sie prüft Ihren Antrag und erteilt die Erlaubnis.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
  • Erläuterungsbericht
    • Entnahmezweck
    • Entnahmemengen in Liter pro Sekunde, Lister pro Stunde, Liter pro Tag, Liter pro Jahr
    • Entnahmezeitraum (ganzjährig oder anderer Zeitraum)
    • Beschreibung der Entnahmestelle
    • Beschreibung des Gewässers inklusive der maßgeblichen hydrologischen Kenndaten
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
    • Angaben der Flurstücke und Adresse des betroffenen Flurstücks
    • Angaben zu Schutz- und Überschwemmungsgebieten
  • Schnitte
  • Gewässerprofil

Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronsicher Form bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzureichen.

Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Die Pläne sind mit Plankopf und Legende zu versehen und das jeweils aktuelle Höhensystem ist zu verwenden.

Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach

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Rechtsgrundlage
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Informationsmaterial
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Zugehörigkeit zu
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