Dienstleistung

Teiche/Weiher/Fischweiher als Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen

Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger brauchen eine wasserrechtliche Zulassung, wenn sie beispielsweise

  • Stoffe über den Auslauf eines Teiches in ein Gewässer einleiten,
  • Wasser zeitweise oder langfristig aufstauen möchten oder
  • ein Gewässer zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen.

Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.

Eine gehobene Erlaubnis wird erteilt, wenn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

In seltenen Fällen erhalten Sie sie auch in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Die Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer

Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus Paragraf 9 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Paragraf 14 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG). Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird. Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den Paragrafen 20, 21 WG konkretisiert.

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Kontakte
  • Stellvertretende Leitung Wasserwirtschaftsamt und Sachgebietsleitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz
  • Technische Sachbearbeitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz
  • Technische Sachbearbeitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz, Wasserversorgung & Grundwasserschutz
  • Rechtliche Sachbearbeitung Anlagen an Gewässern, Gewässerrandstreifen, Fischteiche, Abwasser, Wasserentnahmeentgelt & Heizölverbraucheranlagen
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Es ist gesetzlich geregelt, wann eine Erlaubnis nicht erteilt erden kann.

Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind. Im Übrigen steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist.

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Verfahrensablauf

Die wasserrechtliche Erlaubnis muss schriftlich bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Sie prüft den Antrag und erteilt die Erlaubnis.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Formular)
  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan
    • Angaben der Flurstücke und Adresse des betroffenen Flurstücks
    • Angaben zu Schutz- und Überschwemmungsgebieten
  • Detailpläne
  • Schnitte
  • Bauwerkspläne insbesondere zum Mönch

Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronsicher Form bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzureichen.

Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Die Pläne sind mit Plankopf und Legende zu versehen und das jeweils aktuelle Höhensystem ist zu verwenden.

Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach

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Datenschutzhinweis
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Informationsmaterial
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Zugehörigkeit zu
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