Dienstleistung

Befreiung von den Verboten im Außenbereich des Gewässerrandstreifens beantragen

Der Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

  • Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter breit
  • Der Gewässerrandstreifen ist im Innenbereich fünf Meter breit.

In den Gewässerrandstreifen sind verboten

  • der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, in einem Bereich von fünf Metern,
  • die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind und
  • die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 1. Januar 2019; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.

Im Außenbereich kann die zuständige Untere Wasserbehörde und im Innenbereich die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine widerrufliche Befreiung erteilen. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.

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Kontakte
  • Stellvertretende Leitung Wasserwirtschaftsamt und Sachgebietsleitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz
  • Technische Sachbearbeitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz
  • Technische Sachbearbeitung Wasserbau, oberirdische Gewässer & Hochwasserschutz, Wasserversorgung & Grundwasserschutz
  • Rechtliche Sachbearbeitung Anlagen an Gewässern, Gewässerrandstreifen, Fischteiche, Abwasser, Wasserentnahmeentgelt & Heizölverbraucheranlagen
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Gesetzlich geregelt ist, wann eine widerrufliche Befreiung nicht erteilt werden kann.

Dies ist der Fall, wenn keine überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu keiner unbilligen Härte führt.

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Verfahrensablauf

Beantragen Sie die widerrufliche Befreiung von den Verboten im Gewässerrandstreifen schriftlich bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde. Sie prüft Ihren Antrag und erteilt die widerrufliche Befreiung.

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Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Befreiung von den Verboten im Außenbereich des Gewässerrandstreifens
  • Erläuterungsbericht
    • Beschreibung der Notwendigkeit
    • Nachweis der unbilligen Härte
    • Alternativenprüfung
  • Übersichtslageplan
  • Lageplan

    • Angaben der Flurstücke und Adresse des betroffenen Flurstücks

  • Schnitte

Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich in zweifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronsicher Form bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzureichen.

Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Die Pläne sind mit Plankopf und Legende zu versehen und das jeweils aktuelle Höhensystem ist zu verwenden.

Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach

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Rechtsgrundlage
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Informationsmaterialien
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Zugehörigkeit zu
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