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Abfallverwertungskonzept vorlegen

Abfallverwertung

Seit den 80er Jahren gewinnt das Recycling von Wertstoffen aus unseren Abfällen immer stärker an Bedeutung. In den 90er Jahren landeten etwa 76 Prozent der Siedlungsabfälle in der Restmülltonne und im Sperrmüll, 2020 waren es nur noch 39 Prozent. Bevor die Wertstoffe, die im Abfall enthalten sind, einem Recyclingverfahren zugeführt werden können, muss der Abfall behandelt werden. Diese Behandlung kann auf unterschiedliche Arten und Weisen erfolgen. Es wird zwischen einer stofflichen und einer energetischen Verwertung unterschieden, wobei die stoffliche Verwertung im Sinne der Abfallhierarchie höherwertiger ist und der energetischen Verwertung, sofern technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, vorzuziehen ist.

Die Umsetzung der Abfall- und Kreislaufwirtschaft wird neben dem zentralen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) noch durch eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen geregelt, welche die Gewerbeaufsicht Baden-Württembergs gebündelt zur Verfügung stellt. Daneben bietet die Abfallbilanz Baden-Württembergs, herausgegeben vom Umweltministerium Baden-Württemberg, einen umfassenden Überblick über den Stand der Abfall- und Kreislaufwirtschaft im Land.

Seit dem 31. Dezember 2020 gilt in Baden-Württemberg das neue Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG), dessen Ziel unter anderem die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen ist. Einen Schwerpunkt bildet die Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. Im Falle verfahrenspflichtiger Baumaßnahmen ist daher der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen, das durch die zuständige Abfallrechtsbehörde geprüft werden soll.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat in einem Schreiben vom 14. April 2021 „Häufig gestellte Fragen“ zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes und zum neuen Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz beantwortet. Da eine Vielzahl der Fragen auch die Erstellung eines Abfallverwertungskonzeptes im Rahmen baurechtlicher Verfahren betrifft, wurde mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) eine gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt.

Zur Hilfestellung sowohl für den Abfallerzeuger als auch für die beteiligten Behörden wurde in Abstimmung zwischen dem Umweltministerium Baden-Württemberg und der LUBW Formblätter zur anforderungsgerechten Erstellung eines Verwertungskonzeptes erarbeitet. In Abhängigkeit des Umfangs einer Maßnahme, insbesondere der anfallenden Mengen, wurde ein Formblatt „Abfallverwertungskonzept“ sowie ein Formblatt „Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept“ bereitgestellt. Hinweise zur Handhabung und Anwendung dieser Formblätter enthalten die hierzu durch das Umweltministerium bereitgestellten „

Informationen beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

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Rechtsgrundlage

§ 3 Absatz 4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
§ 3 Absatz 4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG)
Hinweise zur Berücksichtigung des § 3 Absatz 4 LKreiWiG und des § 2 Absatz 3 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) im baurechtlichen Verfahren

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