Grenzüberschreitender Personenverkehr - Gemeinschaftslizenz beantragen
Wenn Sie Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) grenzüberschreitend in der Europäischen Union anbieten möchten, benötigen Sie eine EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz). Die EU-Lizenz wird wie die nationale Genehmigung für Veranstalter von Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen höchstens für zehn Jahre erteilt. Danach muss eine Wiedererteilung beantragt werden.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Eigenkapitalbescheinigung Personenbeförderung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gemeinschaftslizenz Personenverkehr - zusätzliche Abschriften beantragen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Grenzüberschreitender Personenverkehr - Genehmigung beantragen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Verlusterklärung Personenbeförderung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Zusatzbescheinigung Personenbeförderung
- persönliche und fachliche Eignung sowohl der antragstellenden Person als auch der eingesetzten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
- Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
- Nachweis, dass das Unternehmen sicher und leistungsfähig ist
Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
- Eigenkapitalbescheinigung und/oder Zusatzbescheinigung unterschrieben von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberatungsgesellschaft, Eigenkapital: Mindestens 9.000,00 Euro (1.Fahrzeug) und 5.000,00 Euro je weiteres Fahrzeug
- Angaben über die Zahl; die Art (KOM, Pkw), den Fahrzeughalter, das amtliche Kennzeichen, den Hersteller, Fahrgestellnummer und Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge;
- Stellplatznachweis für die im beantragten Verkehr eingesetzten Fahrzeuge
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nachweis über die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Paragraf 41 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Zuverlässigkeit für das Unternehmen, für den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Bescheinigung der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit für das Unternehmen
- Bescheinigung der Gemeinde des Wohnsitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit für die Antragstellerin oder den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Bescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung; - Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge (einschließlich etwa zu zahlenden Vorschüssen) zur Unfallversicherung; - Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Bescheinigung, Dienstzeugnisse oder Prüfzeugnisse des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person zum Nachweis der fachlichen Eignung; - IHK- Fachkundeprüfung oder Bescheinigung
- Polizeiliches Führungszeugnis für die Antragstellerin oder den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Behördenauskunft)
- Gewerbeanmeldung
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen, für die Antragstellerin oder den Antragsteller und gegebenenfalls die zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Behördenauskunft)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister, sofern nicht im Landkreis Biberach wohnhaft
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Registerauskünfte dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz): 50,00 bis 700,00 Euro
Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- §§ 1-7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)