Fällung und Schnitt von Gehölzen beantragen
Nach dem Paragraf 39 Absatz 5 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichtbestände in der freien Landschaft nicht gerodet, abgeschnitten oder auf andere Weise zerstört werden. Befreiungen hierzu können Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen.
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