Sperrfrist zur Gülleausbringung - Antrag auf Verschiebung
Mit dem Antrag auf Ausnahme der bodennahen Ausbringtechnik, können landwirtschaftliche Betriebe ihre Gülle/Jauche auf bestelltem Ackerland im Frühjahr nicht bodennah ausbringen.
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Pflanzenbauberatung - Düngung
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Düngung Bodennahe Ausbringtechnik
- Ausnahme nach Paragraf 6 Absatz 3 Satz 3 der Düngeverordnung (DÜV), geringer TS – Gehalt bei Jauche
- Der flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche) hat weniger als 2 Prozent TS-Gehalt (entsprechend den Hinweisen auf Seite 2, Ziffer 1 dieses Antrages)
- Ausnahme nach Paragraf 6 Absatz 3 Satz 3 der DÜV, geringer TS – Gehalt bei Gülle
- Der flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle) hat weniger als 2 Prozent TS-Gehalt (entsprechend den Hinweisen auf Seite 2, Ziffer 1 dieses Antrages)
- Ausnahme nach Paragraf 6 Absatz 3 Satz 4 der DÜV, agrarstrukturelle Besonderheiten
- Der flüssige Wirtschaftsdünger wird auf Schlägen < 20 Ar die im Frühjahr mit Winterungen bestellt sind ausgebracht
- Ausnahme nach Paragraf 6 Absatz 3 Satz 4 der DÜV, agrarstrukturelle Besonderheiten
- Im Betrieb werden weniger als 15 Hektar landwirtschaftliche genutzte Fläche (LF) bewirtschaftet (entsprechend den Hinweisen auf Seite 3, Ziffer 2 dieses Antrages).
Für die Genehmigung wird eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach erhoben.
§ 6 Absatz 10 Düngeverordnung (DüV)