Dienstleistung

Sperrfrist zur Gülleausbringung - Antrag auf Verschiebung

Mit dem Antrag auf Ausnahme der bodennahen Ausbringtechnik, können landwirtschaftliche Betriebe ihre Gülle/Jauche auf bestelltem Ackerland im Frühjahr nicht bodennah ausbringen.

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Kontakt
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Ausnahme nach Paragraf 6 Absatz 3 Satz 3 der Düngeverordnung (DÜV), geringer TS – Gehalt bei Jauche
    • Der flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche) hat weniger als 2 Prozent TS-Gehalt  (entsprechend den Hinweisen auf Seite 2, Ziffer 1 dieses Antrages)
  • Ausnahme nach Paragraf 6 Absatz 3 Satz 3 der DÜV, geringer TS – Gehalt bei Gülle
    • Der flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle) hat weniger als 2 Prozent TS-Gehalt (entsprechend den Hinweisen auf Seite 2, Ziffer 1 dieses Antrages)
  • Ausnahme nach Paragraf 6 Absatz 3 Satz 4 der DÜV, agrarstrukturelle Besonderheiten
    • Der flüssige Wirtschaftsdünger wird auf Schlägen < 20 Ar die im Frühjahr mit Winterungen bestellt sind ausgebracht
  • Ausnahme nach Paragraf 6 Absatz 3 Satz 4 der DÜV, agrarstrukturelle Besonderheiten
    • Im Betrieb werden weniger als 15 Hektar landwirtschaftliche genutzte Fläche (LF) bewirtschaftet (entsprechend den Hinweisen auf Seite 3, Ziffer 2 dieses Antrages).
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Kosten/Leistung

Für die Genehmigung wird eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach erhoben.

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Rechtsgrundlage

§ 6 Absatz 10 Düngeverordnung (DüV)

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Zugehörigkeit zu
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