Sachgebiet

Naturschutz


Schmetterlinge auf einem Doldenblütler

Für den gesetzlichen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen werden von der Unteren Naturschutzbehörde sämtliche naturschutzrechtliche Vorgänge überwacht und bearbeitet.

Es werden Anträge geprüft und  erforderliche Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Des Weiteren hat die Behörde zu Bau- und Planungsverfahren Stellungnahmen abzugeben und berät hierzu Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Planer und Unternehmen. Für die fachliche Betreuung von Schutzgebieten und Biotopen (circa 40.000 Hektar) ist sie ebenfalls zuständig.

Bei naturschutzrechtlichen Missständen ordnet die Untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen an und setzt diese zur Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände durch.

Sie ist auch Ansprechpartner für Fördergelder nach der Landschaftspflegerichtlinie.

Zuständigkeiten der Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde

Zuständigkeiten der Naturschutzbeauftragten

Zuständigkeiten der Biberberater

Kanuregelung an der Donau

Die „Rechtsverordnung des Landratsamts Biberach zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau im Landkreis Biberach“ vom 22. April 2010 wurde erlassen, um Naturnutzung und Naturschutz an der Donau in Einklang zu bringen.

Der Flussabschnitt der Donau im Landkreis Biberach zwischen Binzwangen (Flusskilometer 2659,695) bis Zwiefaltendorf (Flusskilometer 2638,815) – liegt in einer überaus reizvollen Landschaft, die sich durch ihre Artenvielfalt und Einzigartigkeit der Biotopstrukturen auszeichnet.

Als eines der bedeutendsten Erholungsgebiete des Landes Baden-Württemberg mit zahlreichen wertvollen Biotopen erhält das Donautal einen besonderen Stellenwert. Dieser Donauabschnitt liegt vollständig in den FFH-Gebieten „Donau zwischen Munderkingen und Riedlingen“ (Gebietsnummer 7823-341), sowie „Donau zwischen Riedlingen und Sigmaringen“ (Gebietsnummer 7922-342). Der Teilabschnitt ab Flusskilometer 2649,500 nördlich Riedlingen bis zur Kreisgrenze nördlich Zwiefaltendorf (Flusskilometer 2638,815) liegt zusätzlich innerhalb der Naturschutzgebiete „Flusslandschaft Donauwiesen“ und „Flusslandschaft Donauwiesen zwischen Zwiefaltendorf und Munderkingen“ sowie dem Vogelschutzgebiet  Nr. 75 „Täler der mittleren Flächenalb“.

Ziel ist dabei, das Natur- und Freizeiterlebnis auf der Donau nicht generell zu unterbinden, sondern es vielmehr mit Blick auf die hochrangigen Schutzgüter für alle Lebewesen in geordnete und naturverträgliche Bahnen zu lenken. Dabei soll der Bootsverkehr so naturverträglich wie möglich gestaltet und ein künftiger unverträglicher Anstieg der fahrenden Boote vermieden werden.

Kanufahrer auf der Donau

März bis Juni

keine Befahrung zulässig

Eine Befahrung kann auf Antrag zugelassen werden.

Erlaubnis einer naturkundlich geführten Tour beantragen

Belegungsplan der naturkundlich geführten Touren 2023

Juli bis Februar

Befahrung zulässig von 9 bis 20 Uhr (Ein- und Ausstiegsstellen beachten)

Nur Schwimmfahrzeuge ohne eigene Triebkraft maximal 1,5 Meter auf 5,5 Meter.

Gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter benötigen eine saisonale Erlaubnis.

Zum 1. Juli 2019 wurde eine gestufte Mindestpegelregelung eingeführt, welche von gewerblichen Anbieterinnen und Anbietern beachtet werden muss. Private Fahrten sind hiervon nicht betroffen. Die Mindestpegelregelung gestaltet sich wie folgt:

  • Pegel Hundersingen mindestens 56 Zentimeter: keine über die geltende Rechtsverordnung hinausgehenden Beschränkungen.
  • Pegel Hundersingen zwischen 50 und 56 Zentimeter: um den Umweltbildungsaspaketen gerecht zu werden, ist es erlaubt, geführte Touren mit maximal zehn Booten pro Tour bis zu einem Mindestpegel von 50 Zentimetern durchzuführen, wobei auch mehrere geführte Touren pro Tag und Anbieter möglich sind.
  • Pegel Hundersingen weniger als 50 Zentimeter: keine Befahrung aus Gründen des Schutzes/der Erhaltungsziele der FFH-Gebiete gestattet.

Gemessen wird am Pegel Hundersingen, welcher online auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abrufbar ist.

Rechtsverordnung des Landratsamtes Biberach zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau

Karte zur Rechtsverordnung der Kanuregelung

Würdigung zur Rechtsverordnung der Kanuregelung

Kompensationsverzeichnis nach der Kompensationsverzeichnisverordnung, sowie Ökokonto nach der Ökokontoverordnung

Gemäß der Kompensationsverzeichnisverordnung (KomVzVo) gilt seit 1. April 2011 die Mitteilungsverpflichtung der „Zulassungsbehörden“ (untere Baurechtsbehörde und andere) an die untere Naturschutzbehörde für Entscheidungen zu Kompensationsmaßnahmen nach Paragraf 15 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Nach Paragraf 17 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG hat die zuständige Zulassungsbehörde (untere Baurechtsbehörde und andere) den Stand der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.

Die Mitteilungen über Kompensationsmaßnahmen durch Zulassungsbehörden und gegebenenfalls Vorhabensträger haben an die unteren Naturschutzbehörden zu erfolgen. Hierzu muss sich die Zulassungsbehörde beziehungsweise der Vorhabensträger bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) einmalig registrieren lassen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

LUBW – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Anne Böhm Telefon: 0721 5600-1355
E-Mail: oekokonto(at)lubw.bwl.de

Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen

Genehmigte und umgesetzte Ökokontomaßnahmen

Zuwendungen nach der Landschaftspflegerichtlinie

Die Landschaftspflegerichtlinie ist das zentrale Förderprogramm für den Naturschutz in Baden-Württemberg. Mit Hilfe der Landschaftspflegerichtlinie kann eine Vielzahl von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur gefördert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Frau Gerster, Frau Huber, Frau Rupp.

Hier gelangen Sie zur Homepage des Landschaftserhaltungsverbands Biberach e.V.

Weitere wissenswerte Informationen

Artenschutz an Gebäuden

Artenschutz in der Bauleitplanung und bei Bauvorhaben (PDF)

Artenschutz in Planungs- und Genehmigungsverfahren (PDF)

Biber (PDF)

Bibermanagement beim Regierungspräsidium Tübingen

Daten- und Kartendienst der LUBW

Fauna Flora Habitat (FFH)-Vorprüfungen

Freiflächen-Photovoltaik Kriterienkatalog (PDF)

Grabenunterhaltung (PDF)

Haltung geschützter Tierarten

Naturdenkmäler im Landkreis Biberach (PDF)

Notfallliste für Tiere

Pflanzliste heimischer Gehölze zum Eingrünungsplan im Außenbereich (PDF)

Zeitraum zu naturverträglichen Maßnahmen (PDF)

Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechperson oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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