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Auffüllung von Bodenmaterial beantragen

Für die Auffüllung von Flächen mit Bodenmaterial ist ab einer Fläche über 500 Quadratmetern mit einer Mächtigkeit von über zwei Metern nach Paragraf 50 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 2 Absatz 1 Landesbauordnung (LBO) und Paragraf 19 Naturschutzgesetz (NatschG) in Verbindung mit den Paragrafen 14, 17, 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung ist beim Amt für Bauen und Naturschutz zu beantragen.

Da Auffüllung von Flächen unter 500 Quadratmetern und weniger als zwei Metern Höhe stellt dennoch einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Paragrafen 14 folgende) dar und kann im Einzelfall auch artenschutzrechtlich problematisch sein. In diesen Fällen ist die Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu suchen. Hierfür ist eine Genehmigung nach Paragraf 17 Absatz 3 BNatSchG erforderlich.

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