Leistung

Unterbringung von geflüchteten Personen

Gemeinschaftsunterkünfte

Nach ihrer Ankunft in Deutschland leben die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen, anschließend werden sie den Landkreisen und Stadtkreisen zugewiesen.

Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sind nach Asylgesetz Paragraf 53 in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen.

Als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde übernimmt der Landkreis die vorläufige Unterbringung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften.

Die Verpflichtung zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft endet bei Personen mit Gestattung, wenn sie dazu in der Lage sind, den eigenen Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls ihre Familie zu sichern, ohne öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen.

Aufgrund der durch das Integrationsgesetz im August 2016 eingeführten Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge sind diese nach Paragraf 12a Aufenthaltsgesetz grundsätzlich dazu verpflichtet, auch nach Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiterhin für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Hiervon kann unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Das Amt für Flüchtlinge und Integration oder die zuständige Ausländerbehörde geben Auskunft, ob die Voraussetzungen für einen Auszug vorliegen.

In folgenden Städten und Gemeinden des Landkreises Biberach bestehen Gemeinschaftsunterkünfte (Stand Juli 2023):

  • 88488 Attenweiler-Oggelsbeuren, Am Kirchberg 2
  • 88422 Bad Buchau, Schussenrieder Straße 86
  • 88422 Bad Buchau, Kirchstraße 2
  • 88422 Bad Buchau, Schmiedgasse 9
  • 88450 Berkheim, Hauptstraße 22
  • 88422 Betzenweiler, Unterdorfstraße 10-12
  • 88400 Biberach, Bleicherstraße 47 + 52
  • 88400 Biberach, Fabrikstraße 18
  • 88400 Biberach, Schulstraße 5-9
  • 88400 Biberach, Klockhstraße 4
  • 88400 Biberach, Zeppelinring 20
  • 88400 Biberach, Felsengartenstraße 9
  • 88400 Biberach, Wetterkreuzstr. 33
  • 88451 Dettingen, Kleinkellmünz 22
  • 88451 Dettingen, Ochsenhauser Straße 6/1
  • 88525 Dürmentingen, Hochbergstraße 9
  • 88521 Ertingen, Bahnhofstr. 14
  • 88471 Laupheim, Am Käppele 11 und 13
  • 88471 Laupheim, Bronner Straße 32 + 34
  • 88437 Maselheim, Wolfäcker 7
  • 88416 Ochsenhausen, Krankenhausweg 28
  • 88499 Riedlingen, Gammertinger Straße 18 und 20
  • 88499 Riedlingen, Buchauer Straße 9
  • 88499 Riedlingen, Goethestraße 40/1
  • 88499 Riedlingen, Ilgengasse 22
  • 88499 Riedlingen, Mühlinsel 16
  • 88499 Riedlingen, Zwiefalter Straße 62
  • 88499 Riedlingen, Alte Unlinger Straße 17
  • 88433 Schemmerhofen-Ingerkingen, Oberstadioner Straße 14
  • 88477 Schwendi - Dietenbronn, Dietenbronn 7
  • 88416 Steinhausen an der Rottum, Bergstraße 14
  • 88444 Ummendorf, Biberacher Straße 87

Anschlussunterbringung

Die Städte und Gemeinden sind für die Anschlussunterbringung zuständig, stehen aber mit dem Landratsamt in einer engen Zusammenarbeit.

Kontaktdaten Hausmeisterinnen und Hausmeister

Unsere Hausmeisterinnen und Hausmeister sind für die Unterhaltung der Gebäude der vorläufigen Unterbringung zuständig. Wer für welche Unterkunft Ansprechpartner ist, finden Sie in dieser Zusammenstellung. Außerhalb der Sprechzeiten erreichen Sie unsere Hausmeisterinnen und Hausmeister in dringenden Notfällen unter der Telefonnummer 07351 52-7373.

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Kontakte
  • Dettingen, Berkheim, SH/ Rottum, Laupheim, Maselheim, Dietenbronn, Ochsenhausen, Schemmerhofen, Biberach ( Fabrikstr./ Felsengartenstr./ grüner Baum/ Zeppelinring), Ummendorf
  • Wohnheimleitung
  • Riedlingen , Ertingen, Dürmentingen
  • Biberach (Wetterkreuzstr/ Bleicherstr. 47+52/ Oblatenkloster, Bad Buchau, Betzenweiler, Oggelsbeuren
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Zugehörigkeit zu
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