Sachgebiet

Abfallrecht

Aufgabe des Abfallrechts ist die Beratung und Überwachung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen insbesondere von Gewerbebetrieben oder bei wilden Müllablagerung oder Altautos. Grundlage hierfür sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
Für die Entsorgung des täglichen Abfalls über die Mülltonne oder die Wertstoffhöfe des Landkreises ist der Abfallwirtschaftsbetrieb Ihr Ansprechpartner.

Abfallwirtschaftsbetrieb

Sammlung von Abfällen

Die Sammlung von Abfällen auch gemeinnützige Sammlungen von Abfällen, zum Beispiel von Alttextilien, Schrott oder Altpapier müssen angezeigt werden.

Beförderungserlaubnis für gefährliche Abfälle

Betriebe, die Abfälle sammeln oder transportieren sowie mit Abfällen makeln oder handeln wollen, müssen dies beim Bau- und Umweltamt anzeigen und benötigen bei gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis. Welche Abfälle nach der derzeitigen Rechtslage als gefährliche und nicht gefährlich eingestuft sind, kann der Verordnung über das Europäischen Abfallverzeichnis entnommen werden.

Verordnung über das Europäisches Abfallverzeichnis

Abfallverwertungskonzept

Seit dem 31. Dezember 2020 gilt in Baden-Württemberg das neue Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG), dessen Ziel unter anderem die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen ist.

Einen Schwerpunkt bildet die Vermeidung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. Im Falle verfahrenspflichtiger Baumaßnahmen ist daher gemäß Paragraf 3 Absatz 4 LKreiWiG der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen, das durch die zuständige Abfallrechtsbehörde geprüft werden soll.

Beschwerde bei unerlaubten Ablagerungen von Abfall

Ablagerung von Bauschutt, Sperrmüll oder Altfahrzeugen stellt häufig eine Gefahr für die Umwelt und ein Ärgernis für Anwohnerinnen und Anwohner dar. Die Beseitigung dieser sogenannten „wilden Müllablagerungen“ und die Ermittlung der Verursacher ist oftmals arbeits- und zeitaufwendig. Um die Aufklärung und Bewertung zu vereinfachen sind mögliche genaue und umfangreiche Angaben zu nachfolgenden Punkten notwendig:

  • Ort - ein Foto oder Screenshot der Position in der Navigations-App kann die Wegfindung erleichtern
  • Art der Ablagerung - zum Beispiel Anzahl der Altfahrzeuge, Art der Ablagerung, möglichst unterstützt durch ein Foto
  • Verursacherverdacht (falls bekannt)

Sie können sich telefonisch oder schriftlich beschweren. Der Eingang der Beschwerde wird durch die Behörde im Regelfall bestätigt. Ist die Behörde selbst nicht zuständig, teilt sie es Ihnen mit und übermittelt die Beschwerde an die zuständige Stelle.

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