Zu beachten bei der Abgabe von Erklärungen:

Erklärungen, die laut Gesetz schriftlich abzugeben sind, gelten per E-Mail nur dann als rechtsverbindliche Erklärungen, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder einer der sonstigen Formen des Paragrafen 3a Absatz 2 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechen.

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