Schlichtungsstelle

Die Jobakademie übernimmt als Schlichtungsstelle die gesetzlich vorgeschriebene neutrale Aufgabe für das Schlichtungsverfahren.

Das Bürgergeldgesetz schafft mit dem Schlichtungsverfahren ein Angebot zur einvernehmlichen Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Fallmanagerinnen/Fallmanagern und Kundinnen/Kunden (Leistungsberechtigten) des Jobcenters bei Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans.

Ziel des Schlichtungsverfahrens

Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans. Damit soll ein gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.

Das Schlichtungsverfahren kann auf Verlangen von:

  • der zuständigen Fallmanagerinnen/Fallmanager
  • der oder dem Kunden
  • von beiden Seiten gleichzeitig

beantragt und somit eingeleitet werden.

Umsetzung des Schlichtungsverfahrens

Nach der Beantragung des Schlichtungsverfahrens über die jeweils zuständige Fallmanagerin/den jeweils zuständigen Fallmanager erhalten Sie einen zeitnahen Termin für ein gemeinsames Schlichtungsgespräch.

Auf Wunsch des Kunden (Leistungsberechtigten) kann auch ein selbst gewählter Beistand beim Gespräch beteiligt werden.

Das Schlichtungsverfahren ist auf eine Laufzeit von 4 Wochen festgelegt.

Im Schlichtungsgespräch wird ein Protokoll erstellt. Ziel ist es, eine gemeinsame Einigung bezüglich des Kooperationsplans zu erzielen. Kann im Schlichtungsverfahren keine Einigung auf die im Kooperationsplan vereinbarte Strategie zur Arbeitsintegration erzielt werden, erstellt die zur Schlichtung ernannte Person einen Schlichterspruch als Empfehlung für das weitere Vorgehen.

Das Schlichtungsverfahren endet nach der vierwöchigen Frist. Ein erneutes Verlangen auf ein Schlichtungsverfahren kann frühestens nach 6 Monaten bei der erneuten Kooperationsplanerstellung umgesetzt werden.

Flyer - Schlichtungsverfahren

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