Mitglieder des Verbandes
Alle 45 Gemeinden des Landkreises Biberach und der Landkreis Biberach bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ).
Verbandssatzung
Die Verbandssatzung des Kreisfeuerlöschverbands Biberach wurde am 22. Mai 2012 neu gefasst.
Aufgaben des Verbandes
Entsprechend Paragraf 2 der Verbandssatzung nimmt der Verband folgende Aufgaben wahr:
Sicherstellung der Überlandhilfe nach Paragraf 2 Feuerwehrgesetz, insbesondere
- Ausrüstung der für die Überlandhilfe bestimmten Gemeindefeuerwehren (Stützpunktfeuerwehren),
- Übernahme der Betriebskosten einschließlich der Entschädigungen nach Paragraf 16 Feuerwehrgesetz für die Stützpunktfeuerwehren entsprechend der Kostenverteilungsregelung,
- Abwicklung der Kosten bei Überlandhilfeeinsätzen, der Zuwendungen hierzu und der Kostenersätze nach Paragraf 34 Feuerwehrgesetz.
Der Verband unterhält und betreibt eine Kreisgerätewerkstatt mit Schlauchpflege, Atemschutzübungsanlage und Atemschutzwerkstatt.
Des Weiteren übernimmt der Verband den Abschluss einer einheitlichen Unfallversicherung zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen für alle Angehörigen der Gemeindefeuerwehren der Verbandsgemeinden,
- den Beitrag der Gemeinden an den Kreisfeuerwehrverband Biberach e. V. an Stelle der Gemeinden,
- die Kreisausbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehren,
- die Übernahme und Abwicklung der Einsatzkosten bei Überlandhilfe der übrigen Gemeindefeuerwehren.
Stützpunktfeuerwehren
Zur Sicherstellung einer wirksamen Überlandhilfe werden die Gemeindefeuerwehren der
- Großen Kreisstadt Biberach,
- Stadt Laupheim,
- Stadt Riedlingen,
- Stadt Bad Schussenried,
- Stadt Ochsenhausen,
- Stadt Bad Buchau,
- Gemeinde Erolzheim
vom Verband als Stützpunktfeuerwehren ausgerüstet und unterhalten.
Zur Ausrüstung gehören alle für eine leistungsfähige Feuerwehr notwendigen Fahrzeuge und Geräte und die Ausstattung der Angehörigen der Stützpunktfeuerwehren mit Schutz- und Dienstkleidung.
Verbandsumlage
Die Höhe der Verbandsumlage wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Verbandsumlage ist aufzubringen mit
- 45 Prozent vom Landkreis Biberach, 38 Prozent von den sieben Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehren nach dem Verhältnis ihrer in Paragraf 14 Absatz 4 genannten Berechnungsgrundlagen. Berechnungsgrundlagen sind:
- die Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Sachvermögen nach Paragraf 52 Absatz 3 Ziffer 1.2 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) der Verbandsgemeinden vermindert um die gebildeten Sonderposten nach Paragraf 52 Absatz 4 Ziffer 2 GemHVO zum 31. Dezember für das dem Haushaltsjahr zweitvorangegangene Jahr. Die geleisteten Investitionszuweisungen der Verbandsmitglieder bleiben dabei unberücksichtigt;
- die Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden nach Paragraf 143 Gemeindeordnung (GemO);
- die Steuerkraftsummen der Verbandsgemeinden nach Paragraf 38 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) für das dem Haushaltsjahr vorangegangene Jahr. Der Berechnung des Anteils liegt ferner folgende Gewichtung zugrunde: Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Sonderposten: 50 vom Hundert; Einwohnerzahlen: 30 vom Hundert;
Steuerkraftsummen: 20 vom Hundert.
- 17 Prozent von den übrigen 38 Verbandsgemeinden nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl.