Entschädigung aufgrund Absonderungspflicht oder Tätigkeitsverbot
Wer aufgrund einer Absonderungspflicht oder wegen eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten hat, kann auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz erhalten.
Entschädigung aufgrund von Kinderbetreuung
Eltern, die wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für ihren Verdienstausfall. Dieser Entschädigungsanspruch ist am 30. März 2020 in Kraft getreten.
Anträge einreichen
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch den Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer auszubezahlen haben. Auf die Antragstellung hat der Zuständigkeitswechsel keine Auswirkungen. Anträge werden über das ländergemeinsame Online-Portal Infoportal IfSG eingereicht. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich auch im FAQ Entschädigungen des Landes Baden-Württemberg.