Sachgebiet

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) beschriebenen Leistungen rechtlich und finanziell in Ergänzung der sozialpädagogischen Grundlagen des Sozialen Diensts verwaltungsmäßig umzusetzen.
 
Dies geschieht durch

  • persönliche und telefonische Beratung,
  • Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Abgrenzung zu anderen Leistungsträgern,
  • Bewilligungen mit entsprechenden Kostenzusagen,
  • Berechnung und Durchsetzung der Kostenbeteiligung von jungen Menschen und deren Eltern
  • Abwicklung der Widerspruchs- und Klageverfahren.
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Wo?
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Leitung
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Kontakte
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Übergeordnete Verwaltungsebene
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Zugehörige Dienstleistungen
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