Leistung

Blindenhilfe beantragen

Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

Höhe der Landesblindenhilfe:

  • volljährige blinde Menschen: 410,00 Euro
  • minderjährige blinde Menschen 205,00 Euro.
    Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.

  • bei geringem Einkommen und Vermögen (Bundesblindenhilfe) zusätzlich
    • volljährige blinde Menschen: 431,77 Euro
    • minderjährige blinde Menschen: 216,61 Euro.
      Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

^
Kontakte
^
Formulare & Online-Prozesse
^
Voraussetzungen

Sie sind

  • blind oder
  • haben eine Sehschärfe auf dem besseren Auge, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
  • haben gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

^
Verfahrensablauf

Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim Sozialamt beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

^
Erforderliche Unterlagen
  • Antrag
  • augenfachärztliche Bescheinigung
  • Einwilligung von Datennutzung

Siehe "Formulare & Online-Prozesse".

Weitere Unterlagen, wenn vorhanden:

  • Einstufungsbescheid der Pflegekasse
  • Schwerbehindertenausweis
  • Vollmacht/Betreuungsausweis

Gegebenenfalls können weitere Unterlagen angefordert werden.

^
Frist/Dauer

keine

^
Kosten/Leistung

keine

^
Rechtsbehelf

Widerspruch

^
Sonstiges

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

^
Datenschutzhinweis
^
Rechtsgrundlage
^
Zugehörigkeit zu
Direkt nach oben