Leistung

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und deren volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Diese Leistungen der Eingliederungshilfe werden je nach individuellen Voraussetzung in der eigenen Wohnung, in Wohngemeinschaften und in besonderen Wohnformen (ehemals stationäre Einrichtungen, Wohnheime) erbracht.

Art

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Es sind sowohl sächliche und technische Hilfen einschließlich Hilfsmittel möglich als auch personelle Hilfen. Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden.

Umfang

Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Der Umfang der Leistungen ist abhängig vom persönlichen und individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderungen. Dabei müssen - bis auf wenige Ausnahmen - auch Einkommen und Vermögen geprüft werden, um den Umfang der Leistungen zu bestimmen.

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Kontakt

Kinder, Jugendliche und Schüler

Erwachsene - allgemeine Beratung

Erwachsene Sachbearbeitung - Aufteilung nach Buchstaben

Teilhabemanagement - Bedarfsermittlung

Übersicht

Sachgebietsleitung

Frau Hannich

Frau Reichle-Zick

Sachgebietsleitung Vertragsrecht

Frau Schirmer

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie bei der Beratungsstelle des Kreissozialamts einen Termin für ein individuelles Beratungsgespräch. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl eines geeigneten Angebots. Im Anschluss helfen wir, die erforderlichen Anträge zu stellen und die entsprechenden Unterlagen zusammenzustellen.

Die Beratung kann persönlich im Landratsamt oder auch bei Ihnen zu Hause stattfinden. Gerne bieten wir auch die Möglichkeit von Telefon- oder Videokonferenzen an. Großen Wert legen wir darauf, dass die Beratung in einer für Sie wahrnehmbaren Form stattfindet (zum Beispiel in leichter beziehungsweise altersgerechter Sprache).

Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob beziehungsweise in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Wenn der Mensch mit Behinderungen zusätzlich Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) benötigt, ist dazu ein eigener Antrag erforderlich, da diese Leistungen nicht zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören. Die Beratungsstelle bespricht mit Ihnen, wie Sie diesen Antrag stellen können und welche Unterlagen dazu erforderlich sind.

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Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise

  • Einkommensnachweise (zum Beispiel Rentenbescheide, Gehaltszettel)
  • Nachweise über Ausgaben
  • Vermögensnachweise (zum Beispiel Sparbücher, Bausparverträge)
  • ärztliche Gutachten und Unterlagen.

Hinweis: Erkundigen Sie sich schon vor der Antragstellung, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

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Kosten/Leistung

Keine

Bei entsprechendem Einkommen und Vermögen kann, je nachdem um welche Leistung es geht, ein Beitrag zu den Aufwendungen gem. §§ 135 ff SGB IX verlangt werden. Ihr Sozialamt berät Sie hierrüber ebenfalls.

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Sonstiges

Kostenbeitrag Angehörige

Das Einkommen und Vermögen des Ehegatten oder Lebenspartners des leistungsberechtigen Menschen bleibt unberücksichtigt. Ebenso wird das Einkommen der unterhaltspflichtigen Verwandten volljähriger Leistungsberechtigter nicht mehr berücksichtigt.

Minderjährige Leistungsberechtigte und ihre Eltern haben sich nach Maßgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich an den Kosten zu beteiligen, wobei bei fast allen Leistungen zur Teilhabe an Bildung die von den Eltern zu erbringenden Aufwendungen auf die häusliche Ersparnis begrenzt sind (§ 142 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX)). Über die Höhe der gültigen Einkommensgrenzen erhalten Sie beim Sozialamt genaue Auskünfte.

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Rechtsgrundlage
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