Leistung

Wohngeld beantragen

Die Wohnkosten sind für viele Haushalte mit niedrigem Einkommen hoch. In solchen Fällen zahlt der Staat einen Zuschuss. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für eine Mietwohnung oder als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum.

Im Landkreis Biberach gibt es drei Wohngeldstellen:

Landratsamt Biberach
(zuständig für den Landkreis Biberach, ausgenommen die unten genannten Wohnorte), Ansprechpartner: siehe unter Kontakt

Stadt Biberach
(zuständig für die Stadt Biberach sowie die Teilorte Mettenberg, Ringschnait, Rißegg, Stafflangen), Ansprechpartner: Stadtverwaltung Biberach, Amt für Liegenschaften und Gebäude.

Stadt Laupheim
(zuständig für die Stadt Laupheim sowie die Teilorte Baustetten, Bihlafingen, Ober- und Untersulmetingen), Ansprechpartner: Stadtverwaltung Laupheim, Sozialstelle und Wohngeldstelle

Wohngeld kann bei der für den Wohnort zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden

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Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mitarbeiter. Siehe Buchstabenaufteilung.

A - En

Eo - Klee

Klef - Mus

Mut - So

Sp - Z

Sachgebietsleitung

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Anspruch/Höhe des Wohngeldes

Von folgenden drei Faktoren hängt es ab, ob Sie Wohngeld erhalten können:

-       Höhe des Gesamteinkommens des aller Haushaltsmitglieder

-       Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung

-       Zahl der Haushaltsmitglieder

Empfänger von sogenannten Transferleistungen (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) haben keinen Anspruch auf Wohngeld, da bei diesen Leistungen die Unterkunftskosten in der Regel bereits berücksichtigt sind. Ausnahme: Die Transferleistung wird als Darlehen gewährt.

Auszubildende und Studierende in der Erstausbildung haben keinen Anspruch auf Wohngeld, da dem Grunde nach ein Anspruch auf BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe der Bundesagentur für Arbeit besteht

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Verfahrensablauf

Den Antrag auf Wohngeld in Form eines Mietzuschusses können Sie online über service-bw stellen.

Online-Antrag

Alternativ steht Ihnen das Antragsformular unter „Formulare & Online-Prozesse“ im PDF-Format zum Ausfüllen zur Verfügung. Die Antragsformulare erhalten Sie auch bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Landkreis Biberach.

Wir bitten um Verständnis, dass wir Anträge nicht postalisch an Sie verschicken können.

Aus technischen Gründen ist es aktuell noch nicht möglich, einen Antrag auf Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses online zu stellen. Zur Antragstellung füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag auf Lastenzuschuss aus und senden Sie uns diesen anschließend unterschrieben zu.

Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Zu beachten: Ihr formloser Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Sofern Sie einen Formantrag samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats einreichen, erhalten Sie bei einer positiven Entscheidung ab dem Tag der formlosen Antragstellung Wohngeld.

Die Entscheidung über einen Wohngeldantrag ergeht schriftlich in Form eines Bescheides.

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Erforderliche Unterlagen
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Kosten/Leistung

keine

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Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Wohngeldbehörde ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Wohngeldbehörde in schriftlicher Form einzulegen.

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Sonstiges

Ergänzende Leistungen

Kinderzuschlag

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Leistung für Kinder zum regulären Kindergeld. Anträge auf Kinderzuschlag können bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Weitergehende Informationen erhalten Sie hier.

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder, sowie Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 24 Jahren, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe (wie z.B. eintägige Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderungskosten, Lernförderung („Nachhilfe“) oder Mittagsverpflegung in Schule oder Hort). Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren haben zusätzlich noch einen Anspruch auf Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (wie z.B. Vereinsbeiträge, Musikunterricht und Teilnahme an Freizeiten). Ergänzende Informationen hierzu erhalten Sie beim Jobcenter des Landkreises Biberach (zuständige Stelle). Auf der Internetseite des Jobcenter Biberach ist dazu ein Erklärungsvideo in verschiedenen Sprachen vorhanden.

Kindertageseinrichtungen – Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ermäßigung oder Befreiung von Gebühren für Kindertageseinrichtungen möglich. Ansprechpartner ist das Kreisjugendamt.

Wichtige Hinweise

Wenn Sie Wohngeld erhalten, haben Sie gegenüber der Wohngeldbehörde eine Mitteilungspflicht. Jegliche Änderung, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der persönlichen Lebensumstände (Geburt, Tod, Auszug, Umzug eines Haushaltsmitglieds) sind der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Die Wohngeldbehörde nimmt am Datenabgleich teil, so dass Beschäftigungsverhältnisse aller Art, andere Sozialleistungen und Freistellungsaufträge offenbart werden.

Freigabevermerk

01.12.2023  Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

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Datenschutzhinweis
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu
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