Leistung

Sperrfrist zur Gülleausbringung - Antrag auf Verschiebung

Mit dem Antrag auf Verschiebung der Güllesperrfrist können landwirtschaftliche Betriebe die Sperrfrist auf Grünland und mehrschnitten Feldfutterflächen um zwei Wochen verschieben.

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Kontakt
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Voraussetzungen
  • Die Bestimmungen der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017, zuletzt geändert am 28. April 2020 sind bekannt und werden eingehalten.
  • Die mögliche Aufbringungsmenge ist auf maximal 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar zu begrenzen.
  • Die Stickstoffgaben müssen mit dem anrechenbaren Stickstoffanteil bei der N-Düngebedarfsermittlung im Folgejahr berücksichtigt werden. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.
  • Der Betrieb verfügt über eine Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger von mindestens sechs Monaten.
  • Dieser Antrag ist nur für Flächen im Landkreis Biberach gültig.
  • Es wird nur betriebseigene Gülle und/oder Jauche und/oder Gärrest mit einem Trockensubstanzgehalt von maximal fünf Prozent ausgebracht.
  • In Wasserschutzgebieten und Nitratgebieten nach Paragraf 13 Düngeverordnung (DüV) (rote Gebiete), auf überschwemmungsgefährdeten Standorten, auf erosionsgefährdeten Standorten oder auf Anmoor- und Moorböden erfolgt keine Ausbringung.
  • Sie müssen damit einverstanden sein, dass die Untere Landwirtschaftsbehörde Einblick in den Antrag nehmen, weitere Unterlagen zum Betrieb anfordern und meine Angaben vor Ort überprüfen kann.
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Kosten/Leistung

Für die Genehmigung wird eine Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis des Landratsamts Biberach erhoben.

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Rechtsgrundlage

§ 6 Absatz 10 Düngeverordnung (DüV)

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Zugehörigkeit zu
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