Schornsteinfegerwesen
Seit 2013 gilt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Unter anderem haben Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer das Recht, einige Arbeiten von einem anderen in die Handwerksrolle eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb beziehungsweise von jedem nach der EU/EWR Handwerksordnung zugelassenen Betrieb ihrer Wahl durchführen zu lassen. Doch mit dieser neuen Freiheit übernimmt der Verbraucher auch Verantwortung. Zum Beispiel muss er selbständig die Prüfungsintervalle einhalten, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) fällig sind.
Wer prüft was?
Der Bezirksschornsteinfegermeister, der seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ heißt, kommt auch weiter und führt seit 2013 eine so genannte Feuerstättenschau durch, zweimal in einem Zeitraum von sieben Jahren. Zwischen beiden Untersuchungen müssen mindestens drei Jahre liegen.
Bei dieser Feuerstättenschau wird überprüft, ob die verschiedenen Feuerungsanlagen betriebs- und brandsicher sind. Dabei untersucht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle Feuerungsanlagen auf Baufehler und Verschleiß. Geprüft werden Gas- und Ölheizungsanlagen, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe (beispielsweise Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz) einschließlich ihrer Abgasanlagen, offene Kamine, Kamin- und Kachelöfen. Aber auch Untersuchungen von Ofenrohren und die Brandschutzabstände zu brennbaren Bauteilen gehören dazu. Anschließend stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen (kostenpflichtigen) Feuerstättenbescheid aus. Dieser listet alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an der jeweiligen Feuerungsanlage durchgeführt werden müssen.
Seit 2013 ist das sogenannte Schornsteinfeger-Monopol weggefallen. Das bedeutet, die Verbraucherin und der Verbraucher muss viele Arbeiten, wie Messen, Kehren und Reinigen, nicht mehr verpflichtend beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen, sondern hat freie Wahl. Er kann selbst entscheiden, ob er bei seinem bisherigen Schornsteinfeger bleibt oder einen anderen, für die Arbeiten zugelassenen Betrieb beauftragt. Bei den hoheitlichen Aufgaben zum Beispiel der Feuerstättenschau oder bei bauartbedingter Veränderung der Heizanlage besteht keine Wahlmöglichkeit.
Fristen
Mit der Wahlfreiheit erhält die Hauseigentümerin und der Hauseigentümer auch neue Pflichten: Denn der Feuerstättenbescheid listet nicht nur die fälligen Wartungsarbeiten auf, sondern gibt auch an, in welchen Zeitraum sie durchgeführt werden müssen. Die Verbraucherin und der Verbraucher ist nun verantwortlich, diese Fristen einzuhalten. Beauftragt sie oder er nicht den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, sondern einen anderen Betrieb, muss sie oder er dafür sorgen, dass dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt ausweist.
Anschließend muss die Wohnungseigentümerin beziehungsweise der Wohnungseigentümer das ausgefüllte Formular an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger senden – und zwar innerhalb von 14 Tagen ab dem letzten Tag der Frist. Verstreicht die Frist, sprich die im Feuerstättenbescheid geforderten Arbeiten werden nicht oder zu spät durchgeführt, meldet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dies der zuständigen Behörde. Diese stellt zunächst ein Anhörungsschreiben aus. Nach Ablauf der Frist bei nicht durchgeführter Arbeit erhält die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer einen (kostenpflichtigen) Feuerstättenzweitbescheid. Wenn die darin aufgeführten Wartungsarbeiten wieder nicht im gesetzten Zeitraum erfolgen, kommt es zu einer so genannten Ersatzvornahme. Das bedeutet, die zuständige Behörde lässt die Schornsteinfegerarbeiten zwangsweise durchführen – und das verursacht zusätzliche Kosten.